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Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht

und andere rechtliche Blüten

Aufgrund meiner Profession dürfen natürlich auch die einschlägigen Gedanken und Überlegungen zum Vorbild nicht fehlen; auch der Nichtjurist wird darüber schmunzeln:

"Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist."

So durch das Reichsgericht höchstrichterlich mit Urteil vom 17.03.1879 definiert und entschieden, abgedruckt in der amtlichen Sammlung RGZ 1, 247 (252) und seither nicht in Frage gestellt.

Das Bayrisches Staatsminsterium für Finanzen hat 2005 in einem Schreiben dem Bundesfinanzminister zu bedenken gegeben:

"Die Frage, was man unter Bahnhof zu verstehen habe, beschäftigt die Bevölkerung weit über das steuerliche Bewertungsproblem hinaus. Es wäre daher empfehlenswert, bei der Definition des Begriffs eine Stellungnahme der Gesellschaft für deutsche Sprache einzuholen. Nach Bayerischem Verständnis gehört zum Kern des Bahnhofsbegriffs jedenfalls eine Schienenanbindung; traditionell ist auch ein regelmäßiges Anfahren durch schienengebundene Fahrzeuge kennzeichnend, wobei Fahrzeuge mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf der dem Bahnhofsbereich zuzuordnenden Schienenstrecke einen Halt von mindestens der Dauer einlegen, die es den Zielort erreichenden bzw. den Abgangsort verlassenden Personen und Gütern ermöglicht, aus dem bzw. in das Schienenfahrzeug zu wechseln. Es würde die Arbeit erleichtern, wenn diese Anforderungen an dem verwendeten Bahnhofsbegriff wiedergefunden werden können."

Neben diesen Beispielen ungewollter juristischer Komik gibt es, auch wenn es sich dem Fachfremden nicht eben aufdrängt, genügend Werke, die sich nicht nur durch feinen Humor sondern auch durch kräftige Selbstironie auszeichen. An prominenter Stelle ist die "Festschrift für Nagelmann" ("Das wahre Verfassungsrecht. Zwischen Lust und Leistung.") zu nennen, ein schon aufgrund der Autorenschaft jedweder Kritik entzogenes und einschränkunglos zitierfähiges Werk, bei dessen Inhalt die Grenze zwischen Ernst und Humor auch für Fachmann oftmals nicht leicht zu erkennen ist. Ein leider kaum bekanntes Kleinod und auch für den Fachfremden erheiternd sind dagegen die "Vorstudien zu einer Theorie der Fußnote", in denen der Autor Prof. Dr. Peter Rieß in scheinbar ernsthafter juristisch-wissenschaftlicher Vorgehens- und Darstellungsweise diese und den sog. Fußnotenfetischismus vieler Juristen (ich nehme mich da nicht aus) aufs Korn nimmt. Ich bedanke mich bei Verlag und Autor, die freundlicherweise der Veröffentlichung dieses längst vergriffenen Werks auf dieser Seite zugestimmt haben.

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