DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Honorar

Auch wenn man von dem Honorar und nicht von dem Lohn spricht - "Anwalts Müh´ ist oft vergebens, aber nie umsonst", wie schon unsere Altvorderen wußten. Auch ein Rechtsanwalt muß sich und seine Familie ernähren und für das Alter vorsorgen. Daher übt er wie Ärzte oder Steuerberater seine (frei)berufliche Tätigkeit entgeltlich und zur Gewinnerzielung aus - auch wenn das Standesrecht etwas anders zu suggerieren scheint.

Die Honorare des Rechtsanwalts richten sich, sofern Mandant und Anwalt keine abweichende Honorarvereinbarung treffen, für bis 30.6.2004 erteilte Aufträge nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) und für ab 1.7.2004 erteilte Aufträge nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das nach Behauptung der Bundesregierung die seit 1994 andauernde Nullrunde beenden und durchschnittlich 14% mehr Vergütung bringen soll, aufgrund der allein strukturellen Änderungen, die weitgehend einer völligen Neuregelung entsprechen, aber tatsächlich teilweise ganz erhebliche Einbußen zu Folge haben wird. Mehr denn je wird die Übernahme von Mandaten daher von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden, die allein eine für beide Seiten faire Vergütung ermöglicht.
Diese Honorarvereinbarung muß grundsätzlich schriftlich getroffen werden; üblich sind hier im wirtschaftsrechtlichen Bereich Stundenhonorare, allgemein trift man aber auch auf Festhonorare, prozentuale Erhöhungen des BRAGO- bzw. RVG-Honorars oder Vereinbarungen über den Gegenstandswert. Im Rahmen von Dauermandaten sind auch monatliches Mindesthonorare bei gleichzeitiger Reduzierung des Stundenhonorars nicht unüblich. In jedem Fall aber ist die BRAGO bzw. das RVG für die Höhe der von der Rechtsschutzversicherung (so vorhanden) bzw. von dem ggfs. unterlegenen Gegner erstattungspflichtigen Gebühren maßgeblich. Daraus folgt wiederum, daß die Weigerung der Bundesregierung, eine angemesse Vergütung anwaltlicher Dienstleistungen gesetzlich zu regeln, dazu führen wird, daß auch der obsiegende oder rechtsschutzversicherte Mandant draufzahlen wird. Bei der Bemessung/Berechnung des BRAGO- bzw. RVG-Honorars ist der Gegenstandswert der Sache von entscheidender Bedeutung. Einzelheiten zum RVG (die BRAGO besitzt ja nur noch historisches Interesse) kann man auf der Homepage der BRAK und auf der Homepage des DAV nachlesen.

Ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung entsteht bei Beauftragung und Tätigwerden eines Rechtsanwalts ein Honoraranspruch nach dem RVG. Hierfür ist weder eine schriftliche Beauftragung noch das Unterzeichnen eines Vollmachtsformulars erforderlich; die Vollmacht dient an sich nur dazu, sich gegenüber dem Gegner - meist Versicherungen - oder Behörden (Ausnahme: Gerichtsverfahren) legitimieren zu können. Wie bei nahezu allen Geschäften genügt die mündliche Beauftragung, so daß z.B. auch telefonische Auskünfte und Beratungen zu entsprechenden Honoraransprüchen führen.

Da eine Honorarvereinbarung von den individuellen Umständen des konkreten Falls abhängt, können wir an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.


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© 2001-2004 by RA Dr. M. Michael König | Dr. König & Coll. | Kontakt | Stand: 13.7.2004

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