DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Aktuell


Die "große" Justizreform

Unsere Regierung hat unter dem Deckmantel größerer Bürgernähe und Beschleunigung der Verfahren eine umfassende Justizreform, die ab 1.1.2002 einschneidende Änderungen in unserem Gerichtssystem, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel, zur Folge hat, durchgesetzt. Motiv hierfür ist: Sparen, sparen, sparen (es gibt offenbar wichtigeres als Gerechtigkeit ...). Wenngleich man zugestehen muß, daß Verfahren insgesamt in der Tat dadurch verkürzt werden können, indem man keine Rechtsmittel mehr zuläßt. In ähnlicher Weise kann man Verkehrsunfälle vermeiden, indem man den Verkehr insgesamt abschafft .... Aber was nicht ist kann ja noch werden ....
Kein Wunder, daß diese "Reform" für den Bürger nur Nachteile mit sich bringen wird. Auch Sie sind betroffen - denn auch Sie werden irgendwann einen Prozeß führen müssen - und sei es, daß Sie von einem anderen verklagt werden. Besonders gravierend ist dies natürlich aufgrund der ebenfalls am 1.1.2002 greifenden Reform des Schuldrechts, die gerade jetzt eine wesentlich engere und weitgreifendere Kontrolle und Überprüfung der Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung einer richtigen und einheitlichen Rechtsanwendung erforderlich ist, erfordert.

Die Reform besteht letztlich im wesentlichen aus einer drastischen Reduzierung und Beschränkung der Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen. Obwohl der große Prozentsatz der erfolgreichen Rechtsmittel zeigt, daß man gerade nicht von dem Grundsatz ausgehen kann, daß einer Gerichtsentscheidung die Vermutung der Richtigkeit innewohnt, und die drastischen Folgen des Erfordernisses einer Zulassung bzw. Annahme von Rechtsmitteln aus dem Verwaltungsrecht deutlich werden, hat sich der Gesetzgeber gegen eine an sich erforderliche weitergehende Korrekturmöglichkeit (wer kontrolliert und überprüft wird, der macht weniger Fehler und beachtet die Regeln - dieses Prinzip wendet der Gesetzgeber ja auch äußerst extensiv im notariellen Bereich an -, so daß mittelfristig weniger Rechtsmittel erforderlich werden) entschieden sondern gerade im Gegenteil Regelungen getroffen, die nur mit der phantastischen Annahme, daß Gerichtsenscheidungen im Zweifel richtig seien und Rechtsmittel an sich die Ausnahme darstellen, gerechtfertigt wären. Dies gipfelt darin, daß von nun das Berufungsgericht eine Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung als unbegründet zurückweisen kann; ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es (natürlich) ebenfalls nicht. Dem Praktiker drängt sich der Gedanke auf, daß der Gesetzgeber durch eine möglichst unberechenbare und unkontrollierbare Rechtsprechung dem Bürger nahelegen will, tunlichst auf die Inanspruchnahme der Gerichte zu verzichten. Aber wie schon festgestellt lag dem Gesetzgeber nicht Gerechtigkeit sondern geringere Kosten am Herzen ....


Die obligatorische Streitschlichtung

Erneut unter der absurden Behauptung angeblicher Vorteile für den Bürger, tatsächlich aber erneut in der irrigern Vorstellung, hierdurch ein paar Mark Kosten bei der Justiz einsparen zu können, werden dem Bürger weitere Hindernisse in seinem Weg der Rechtsverfolgung gelegt. So ist ab 1.6.2001 für eine Vielzahl von Klagen bis zu einem Wert von DM 1.500,- ein obligatorisches Schlichtungsverfahren erforderlich; wir dürfen zur Abkürzung auf den Gesetzestext verweisen. Bitte beachten Sie besonders die Ausnahmen nach § 1 (2) und § 2.

Offensichtlich hat sich beim Gesetzgeber noch immer nicht die Erkenntnis durchgesetzt, daß Anwälte 70% bis 80% aller Streitigkeiten außergerichtlich erledigen und der Gang zu Gericht - erst recht bei diesen gebührenmäßig völlig uninteressanten Streitwerten - erst dann erfolgt, wenn eine außergerichtliche Lösung wirklich nicht erzielt werden kann. Besonders absurd erscheint dieser zwingende Versuch einer Schlichtung, wenn beide Parteien bereits anwaltlich vertreten sind aber sogar die Anwälte trotz des Reizes der vorgerichtlichen Vergleichsgebühr keine Einigung zustandebringen konnten. Ähnliches gilt für den Fall, daß nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, die andere Partei aber auf dessen Schreiben nicht antwortet. Der erfolglose Ausgang des Schlichtungsverfahrens ist in diesen Fällen vorprogrammiert; dem Anspruchsteller fallen dann nur Zeitverlust und unnötige zusätzliche Kosten zur Last, die er von der anderen Partei einklagen muß.

Hinzu kommt, daß der Schlichter wie ein Mediator tätig werden soll: Das heißt, er sollte keine eigenen Vorschläge machen oder gar den Parteien die Rechtslage aufbröseln, sondern den Parteien im Rahmen eines "guten Gesprächs" helfen, selbst eine Lösung zu finden. Dabei weiß jeder Praktiker, daß neben der durch den "eigenen" Rechtsanwalt vermittelten Einsicht, aus diesem oder jenen, meist wirtschaftlichen Grund einen Vergleich vorzuziehen, nur die Autorität des zur Entscheidung berufenen Richters mit konkreten Vorschlägen dieVergleichsbereitschaft fördert.

Ein Praktiker würde das Schlichtungsverfahren nur für die Fälle vorsehen, in denen keine der Parteien anwaltlich vertreten sind. Denn er weiß aus Erfahrung, daß dies die Fälle sind, in denen der Versuch einer Schlichtung Aussicht auf Erfolg und damit Sinn hat. Aber die Erfahrung der Praktiker wird bei diesen Dingen ja erfahrungsgemäß nie besonders geschätzt; es entscheiden die Theoretiker und Grüne-Tisch-Strategen.

Allerdings ist neben der Befristung des Gesetzes bis 31.12.2005 noch ein anderer Hoffnungsschimmer zu sehen. Nämlich die Ausnahme für gerichtliche Mahnverfahren: Nach § 1 (2) Ziff.5 ist ein Schlichtungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Anspruch zuvor im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht wurde. Zwar scheint dem Gesetzgeber neben anderen Dingen auch nicht bekannt zu sein, daß zwar sehr viele Schuldner Mahnbescheiden erst einmal widersprechen, dann aber doch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen oder aber den Prozeß mit Pauken und Trompeten verlieren. Aber sei´s drum, verzögern wir die Rechtsfindung eben mit dem gerichtlichen Mahnverfahren und vergrößern dadurch die Belastung der Mahngerichte. Zumindest entstehen dadurch nicht noch zusätzliche Kosten - was gegenüber dem Schlichtungsverfahren wenigstens für Schuldner als auch Gläubiger einen Vorteil hat.
Was aber, wenn die Verjährung des Anspruchs droht und ein postalisch anzubringender Mahnbescheidsantrag nicht mehr rechtzeitig das Mahngericht erreicht? Möglicherweise hilft in diesem Fall § 1 (1) Ziff.1, der u.a. besagt, daß das Verfahren nicht erforderlich sei bei Klagen, die binnen einer gesetzlichen Frist zu erheben sind. Da die Verjährung in diesen Fällen nur durch eine entsprechende Klage - nämlich durch deren Einreichen beim zuständigen Gericht per Fax oder durch Einwurf in den Fristenkasten - unterbrochen werden kann, könnte man diesen Fall darunter subsumieren. Die Konsequenz wäre andernfalls, daß derjenige, der erst zu spät die unmittelbar drohende Verjährung feststellt, rechtlos gestellt wäre (oder aber nach § 204 (1) Ziff.4 n.F. BGB durch Einreichung eines Schlichtungsantrags .... sofern die Schlichtungsstelle einen Fax-Anschluß besitzt, der auch am 31.12. kurz vor Mitternacht noch funktioniert ...). Aber ob die Gerichte das auch so sehen ...


Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts/
Reformierung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Offenbar genügt der Bundesjuistizministerin nicht, der Zivilprozeßordnung (ZPO) ihren zweifelhaften Stempel aufdrücken. Aus Anlaß - oder unter den Vorwand - der Umsetzung von EG-Richtlinien zum Verbraucherrecht hat sie sich fest entschlossen, allen Widerständen zum Trotz nun auch die gesetzliche Grundlage für die allermeisten zivilrechtlichen Rechtsvorgänge in Deutschland, nämlich das seit 100 Jahren geltende - selbstredend laufend durch Gesetzgeber und Rechtsprechung "aktualisierte" - Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in überaus wichtigen und bedeutenden Teilen umzukrempeln.

Zwar wird schon seit Jahrzehnten über eine Reform des Schuldrechts (so wird der davon betroffene Teil des BGB bezeichnet, der z.B. die Regelungen für Kauf- und Werkvertrag und deren Gewährleistung und Haftung, Verjährung usw. enthält) in Fachkreisen diskutiert. Die grundlegende Änderung eines letztlich seit über 100 Jahren bewährten und von allen akzeptierten Gesetzeswerks hätte aber nicht in der für unseren Gesetzgeber offenbar typischen Hektik und Kurzsichtigkeit und schon gar nicht aus zweifelhaften Motiven erfolgen dürfen. Genau diesen Eindruck gewinnt man aber, wenn man sich die Vorgänge in Berlin und das Ergebnis dieses Vorhaben betrachtet. Die nach EG-Recht erforderlichen Gesetzesänderungen sind vom Umfang her eher marginal und könnten bequem in das BGB übernommen werden. Die wenigen Änderungen, die Wertungswidersprüche auflösen und Ungereimtheiten beseitigen und somit objektiv begrüßt werden können, hätten behutsam und harmonisch eingefügt werden können, ohne das Schuldrecht umzukrempeln. Für eine "hau-ruck"-Reform besteht wirklich keine fachliche Notwendigkeit. Hinzu kommt, daß es sich bei dem "neuen BGB" keineswegs um Europa-einheitliche Regelungen handelt, die man durch das Ziel einer "einheitlichen europäischen Rechtsordnung" rechtfertigen und vielleicht auch billigen könnte - so daß abzusehen ist, daß es in einigen Jahren eine weitere, vergleichbar umfängliche Schuldrechtsreform geben wird. So verbleibt letztlich der schale Geschmack der Absicht, Rechtsgeschichte zu schreiben.

Der im Sommer 2001 vorgelegte Gesetzesentwurf wurde von der weit, weit überwiegenden Fachwelt aber auch ob seiner Unausgegorenheit und handwerklicher Mängel abgelehnt. Dies wiegt um so schwerer, als die neuen Regeln ein im wesentlichen reibungslos funktionierendes, handhaberes und bewährtes Gesetzeswerk ablösen sollten.
Da sich aber unsere Bundesjustizministerin auch bei der ebenfalls ab 1.1.2002 greifenden unseligen Justizreform, die u.a. eine drastische Verringerung des Rechtsschutzes der Bürger zur Folge hat, nicht nur von der begründeten Ablehnung der Fachwelt sondern auch von dem schon katastrophalen Ergebnis eines sogenannten "Feldversuchs" nicht hat beeindrucken lassen, wurde das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom Bundestag am 11.10.2001 beschlossen. Somit gilt das neue BGB ab 1.1.2002, das Grundlage für die weit, weit überwiegende Zahl aller Rechtsvorgänge in Deutschland ist. Denn "natürlich" gibt es auch keine Übergangsfristen, in denen sich der Bürger, die Wirtschaft und das Justizwesen in Ruhe und Sorgfalt auf die neue Rechtslage einstellen können. Es scheint das Motto in Berlin zu sein, möglichst schnell Nägel mit Köpfen zu machen um jeden Widerstand zu ersticken - dies erinnert an das Verbrennen der Schiffe einer Invasionsflotte, um jedes Zurückweichen zu verhindern.

Wer sich über das neue Recht informieren will, kann z.B. hier die einschlägigen Materialien studieren. Oftmals reicht aber der einfache Gesetzestext oder auch die - nicht druckfähige - authentische Version aus dem Bundesgesetzblatt.

Nacholgend sprechcn wir kurz die allerwichtigstens Änderungen an:
Das gesamte Recht der Verjährung wurde geändert: Nunmehr beträgt die regelmäßige Verjährungfrist nicht mehr 30 sondern 3 Jahre; den Ausnahmekatalog der § 196f BGB gibt es nicht mehr. Das Recht der Hemmung bzw. Neubeginn der Verjährung wurde neu gestaltet.
Die Rechtsinstitute PFV und cic sind nun im Gesetz geregelt; ebenso das aus dem Arbeitsrecht abgeleitete Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen. Auch das Verzugsrecht ist neu geregelt; u.a. kann man wegen Geldschulden nun wieder vor Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungserhalt in Verzug kommen. Der Verzugszins beträgt nun 5% bzw. 8% über dem Basiszins.
Neu gestaltet wurde das Kauf- und auch das Werkvertragsrecht. Primär Nacherfüllung, Rücktritt statt Wandlung, Schadensersatz auch bei Mängeln, mindestens 2 Jahre Mängelgewährleistung und gesetzliche Mangeldefiniton sind nur einige der Stichworte. Das Werkvertragsrecht wurde entsprechend geändert; für viele Werkleistungen gilt jetzt Kaufrecht. Im Verbrauchgüterkauf wird im ersten halben Jahr ein Mangel vermutet, die Gefahr geht erst bei Erhalt der Ware über und der Verkäufer kann bei seinem Lieferanten in vollem Umfang Regreß nehmen.

Diese teilweise gravierenden Änderungen erfordern nicht nur eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträge. Auch das über Jahrzehnte gewachsene Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen für z.B. Gewährleistung, Haftung und Verjährung muß über entsprechende Beratungen und Schulungen durch die Kenntnis des neuen Rechts ersetzt werden. Neben der Geschäftsführung und ähnlichen leitenden Positionen muß man sich insbesondere im Vertragswesen, im Vertrieb und im Kundendienst entsprechend informieren.


Die Kopiersperre auf Audio-CD und das Kopierrecht aus § 53 I UrhG

Innerhalb kürzester Zeit hat die Musikindustrie flächendeckend eine Kopiersperre (meist zu Unrecht als Kopierschutz bezeichnet) bei Audio-CDs eingeführt. Diese soll verhindern, daß Kopien von CDs angefertigt werden - und so dafür sorgen, daß die durch das Kopieren von Audio-CD angeblich zurückgehenden Einnahmen der Musikindustrie wieder ansteigen. Hierbei wird suggeriert, daß das Kopien von Audio-CD generell unzulässig, also eine Raubkopie, sei. Dem ist aber nicht so.

Denn § 53 I UrhG bestimmt schon seit ziemlich langer Zeit, daß es

"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. "

Im Klartext: In einem bestimmten Umfang darf man zu privaten Zwecken Kopien von Audio-CD anfertigen. Diese im Kern schon sehr, sehr alte Regelung wurde schon damals mit der Erkenntnis begründet, daß einerseits der Urheber in den betreffenden Bereichen faktisch ohnehin keine Kontrollmöglichkeit besitzt und man andererseits den privaten Bereich von solchen Überwachungen freihalten will.

Aber: Da es nichts umsonst gibt kostet auch diese "gesetzliche Lizenz zum Kopieren" etwas: Nach §§ 54 ff UrhG ist eine pauschale Abgeltung geschuldet - die sogenannte Urheberabgabe, die durch Verwertungsgesellschaften (z.B. die GEMA) von Importeuren/Herstellern auf Geräte und Medien erhoben wird und die letztlich der Käufer und Benutzer bezahlt.

Aber auch wenn das Recht auf private Kopien kein Geschenk darstellt (denn der Urheber erhält hierfür eine pauschale Vergütung) besteht doch keine Abhängigkeit des Kopierrechts von der Urheberabgabe. Denn das Kopierrecht ist unbedingt und nur von den Voraussetzungen des § 53 I UrhG abhängig. Und gerade im Gegenteil knüpft die Urhebergabgabe neben Kopien nach § 53 UrhG an zusätzliche Voraussetzung an.
Man braucht die nach § 53 I UrhG erlaubten Kopien also nicht heimlich vorzunehmen oder gar ein schlechtes Gewissen zu haben.

Die Voraussetzung für solche "Privatkopien" sind einfach:

Die Rechtsprechung ist der Auffassung, daß jeder hierzu berechtigt ist, der rechtmäßig in den Besitz eines Werkstücks gelangt ist.
Das einfachste Beispiel hierfür ist der Kauf einer Audio-CD. Man wird dadurch Eigentümer und Besitzer dieses Werkstücks (das hat nichts mit den Urheber- und Verwertungsrechten zu tun. die nach wie vor beim Urheber liegen) und kann daher die Rechte aus § 53 I UrhG ausüben.
Damit aber nicht genug. Denn entgegen einer landläufigen Annahme ist nicht erforderlich, daß man Eigentümer des "Originals" ist. Die Rechtsprechung läßt viermehr genügen, daß man berechtigter Besitzer eines Werkstücks ist. Es ist also weder anstößig noch gar strafbar sondern gerade im Gegenteil ganz und gar legal, wenn man sich von einem Freund eine Audio-CD ausleiht und diese für sich, also für den eigenen privaten Gebrauch, kopiert. Voraussetzung ist nur, daß der Freund diese CD selbst legal erworben hat; Kopien von Raubkopien sind also nicht zulässig.
Derjenige, der keinen CD-Brenner besitzt oder damit nicht zurecht kommt, darf nach § 53 I 2 UrhG die Vervielfältigung auch durch einen Dritten vornehmen lassen, sofern er dies hier - bei Musikwerken - unentgeltlich vornimmt. Man kann sich also beispielsweise von Freund A eine Audio-CD ausleihen und diese Freund C zur Herstellung einer Kopie geben.

Man darf auch mehr als einzige Vervielfältigung herstellen. Als Richtschnur hat sich zwar die Zahl sieben etabliert: Sieben Kopien seien erlaubt. Allerdings ist dies weder Gesetz noch ein Dogma: Maßgeblich ist das Erfordernis des privaten Gebrauchs. Wer also für seine zehn Familienmitglieder einen Liedtext kopieren will, damit jeder vom Blatt absingen kann, darf dies tun. Die Notwendigkeit von zehn Kopien einer Audio-CD ist hingegen nur schwer vorstellbar; bei Audio-CDs wird der private Gebrauch kaum mehr als nur zwei oder drei Kopien erfordern und rechtfertigen

Daraus wird auch der Inhalt des privaten Gebrauchs, für den allein diese Erlaubnis gilt, erkennbar: Man muß die Kopien für seine privaten Bedürfnisse - ggfs. auch zusammen mit Familienangehörigen oder engen Freuden - benötigen.

Aber in jedem Fall muß man unbedingt das Verbot aus § 53 VI UrhG beachten:

"Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden."

Dies gilt übrigens auch für wirklich zunächst für den eigenen Gebrauch hergestellte Kopien - auch diese dürfen nach dem Gesetz nach Beendigung des eigenen Gebrauchs nicht verbreitet werden.

All dies erfaßt aber grundsätzlich nicht den Download von Musikwerken aus dem Internet. Denn offensichtlich kopiert man dabei kein Werkstück, das man - wie auch immer - rechtmäßig zu Besitz erhalten hat. Man stellt vielmehr von einem in einem fremden - und meist sogar rechtswidrigen - Besitz befindlichen Werkexemplar per Download eine eigene Kopie her. Dies ist schon tatbestandsmäßig nicht von § 53 UrhG erfaßt sondern stellt eine Raubkopie dar. Auch ist der Sachverhalt von dem Entleihen einer CD und der Herstellung einer eigenen Kopie so sehr verschiedenen, daß mir auch eine analoge Anwendung von § 53 UrhG nicht als zulässig erscheint. Der Download von Musikwerken ist damit, sofern dies nicht vom Urheber lizenziert ist, eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar - an der sich derjenige, der den Download ermöglicht, ebenfalls strafbar beteiligt.

Soweit die gegenwärtige Rechtslage. Sie kann sich auf den Gesetzestext sowie die einschlägige Rechtsprechung und Kommentierung stützen. Ich habe dies an anderer Stelle weiter ausgeführt. Aber wie üblich bei der Jurister gibt es keine ewige Wahrheit - der Gesetzgeber kann dies durch einen Federstrich ändern und auch wenn die Gerichte meinen sollten, daß dies Vergangeheit sei und man diese Vorschrift von nun an anders zu verstehen habe, wird man dies zähneknirschend akzeptieren müssen.


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