Ungeachtet aller gesellschaftspolitischen Wünsche und Begehrlichkeiten ist die
Grundlage für alle Forderungen der Verwertungsgesellschaften allein das Gesetz.
Nach dem Urheberrechtsgesetz stehen sämtliche Verwertungshandlung allein dem
Urheber bzw. dem von diesem Berechtigten zu. Darunter fällt natürlich auch das
Recht, Vervielfältigungen des Werks anzufertigen. Ohne Zustimmung des Urhebers
ist dies nicht zulässig.
Von diesem Grundsatz mach § 53 UrhG eine Ausnahme. Diese Vorschrift
privilegiert gewissen Bereiche, in denen auch ohne eine Zustimmung des Urhebers
Vervielfältigungen vorgenommen werden dürfen. Man könnte also sagen, daß es
sich dabei um "legale Raubkopien" handelt. Zum Ausgleich ordnen § 54 ff UrhG
aber an, daß hierfür ein pauschales Entgelt - die sog. Urheberabgabe bzw.
Geräteabgabe - zu leisten ist; nur diese Vorschriften sind die rechtliche Grundlage
für die Forderungen der Verwertungsgesellschaften[2][3].
Seher wir uns die Vorschriften im einzelnen an:
Relevant ist hier zunächst § 53 UrhG, wobei primär die Absätze 1 und 2 interessieren:
(1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) 1Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(6) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Die weiteren Einschränkungen in den Absätzen 3 ff sowie sonstigen Voraussetzungen interessieren hier nicht weiter. Damit aber niemand auf dumme Gedanken kommt, möchte ich klarstellen, daß diese Vorschrift nicht für Software gilt. Hinsichtlich der Rechte, die der Kopierende danach besitzt, möchte ich auf die Darstellung in[3] verweisen.
§ 53 UrhG besagt also im Klartext, daß man in bestimmten Bereichen und in einem bestimmten Umfang zu privaten bzw. eigenen Zwecken auch ohne Zustimmung des Urhebers Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anfertigen darf. Diese Regelung ist in ihrem Kern schon recht alt. Ihr Grund liegt darin, daß einerseits der Urheber in den betreffenden Bereichen faktisch ohnehin keine Kontrollmöglichkeit besitzt und der Gesetzgeber andererseits den privaten Bereich von solchen Überwachungen freihalten will.
Aber im Leben gibt es nichts umsonst und so kostet natürlich auch diese "legale Raubkopie" etwas. Denn §§ 54 ff UrhG bestimmt, daß dieses Recht, auch ohne Zustimmung des Urhebers Kopien herstellen zu dürfen, durch eine Pauschale - nämlich die Urheber- bzw. Geräteabgabe - abgegolten wird.
Hierzu sagt die zentrale Bestimmung in § 54 Absatz 1 Satz 1 UrhG:
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von
Funksendungen auf Bild oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem
Bild oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird,
so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der
Geräte sowie der Bild oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche
Vervielfältigungen vorzunehmen.
§ 54a enthält eine ähnliche Vorschrift für Ablichtungen.
Im Unterschied zu "normalen" Lizenzverträgen zahlt diese Lizenzgebühr also nicht
derjenige, der die Verwertung vornimmt, sondern derjenige, der die dafür
erforderlichen Gerätschaften herstellt. Auch kann nicht der Urheber selbst die
Lizenzvergütung verlangen: Nach § 54h Absatz 1 UrhG sind nur
Verwertungsgesellschaften dazu berechtigt. Die Urheber als deren Mitglieder
erhalten dann mehr oder weniger pauschale Vergütungen im Rahmen der
Ausschüttungen.
Entscheidend ist also die hieraus folgende Erkenntnis, daß die Erlaubnis zu solchen
Kopien sowie die Urheberabgabe in einem wechselseitigen Verhältnis stehen. Die
Geräteabgabe stellt nichts anderes dar als ein pauschales Entgelt dafür, daß in
gewissem Umfang legal "raubkopiert" werden darf.
Daraus folgt als Umkehrschluß zwingend, daß die Urheberabgabe nicht für Kopien
verlangt werden darf, die nicht nach § 53 UrhG vorgenommen werden
dürfen bzw. müssen. D.h. weder "echte" Raubkopien noch mit Einwilligung des
Urhebers hergestellte Kopien stellen eine Rechtfertigung oder Grundlage für diese
Vergütungsforderung dar. Denn in keinem Fall dieser beiden Fälle handelt es sich
um an sich unerlaubte Kopien, die nur wegen der "gesetzlichen Lizenz zum
Raubkopieren" nach § 53 UrhG vorgenommen werden dürfen: Entweder es sind
"echte" Raubkopien, also Kopien, die nicht den Anforderungen des § 53 UrhG
genügen. Oder aber der Urheber hat die Vervielfältigung gestattet - dann ist § 53
UrhG ebenfalls offensichtlich nicht einschlägig. Übrigens sind auch "gewerbliche"
Kopien nur unter den engen Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 zulässig und daher
abgabenpflichtig.
Außerdem ist die im abgedruckten Teil von § 54 UrhG enthaltene Beschränkung zu
den abgabepflichtigen Gerätschaften sehr wichtig:
Dort ist ausdrücklich geregelt, daß nur Geräte, "die erkennbar zur Vornahme
solcher Vervielfältigungen bestimmt sind", von der Abgabepflicht betroffen
sind. In den früheren Fassungen des Gesetzes genügte noch, daß die Geräte dazu
"geeignet" waren. Beide Formulierungen sind offensichtlich nicht
identisch und sollen es auch nicht sein. Dies entspricht nicht nur der herrschenden
Meinung in Literatur und Rechtsprechung[4] sondern ergibt sich auch aus den
Materialien zur Gesetzgebung[5]. Die gegenwärtige Rechtslage stellt also
ausdrücklich eine Beschränkung zum Nachteil der Verwertungsgesellschaften bzw.
Urheber im Vergleich mit der früheren Rechtslage bis 1985 dar.
Aber wenn wir an diesen Feststellungen und Erkenntnissen u.a. die Äußerungen des Sprechers der VG-Wort[1] messen, sind wir doch etwas verblüfft.
So behauptet er, daß die Abgabe für jedes Gerät gezahlt werden müsse, das
relevante Vervielfältigungen ermögliche.
Dies ist definitiv unrichtig. Ausweislich des Gesetzes und entsprechend der
amtlichen Begründung sowie der herrschenden Meinung ist unabdingbare
Voraussetzung, daß das Gerät "ersichtlich zur Vornahme dieser Kopien bestimmt
ist". Man mag darüber streiten, welches Gerät "ersichtlich dafür bestimmt ist" - aber
definitiv genügt nicht, daß es nur dafür geeignet ist. Dies ist schon seit fast 20
Jahren passé.
Entscheidend ist also nicht, ob man mit Hilfe eines PC Vervielfältigungen
vornehmen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob ein PC gerade dazu ersichtlich
bestimmt ist, diese Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies ist ein ganz anderer
Ansatz und erfordert doch etwas mehr als nur eine allgemeine Behauptung.
Der von dem Sprecher der VG-Wort angeführte Vergleich mit Digitalkopierern
hinkt demgegenüber gewaltig. Denn ein Digitalkopierer an sich ist ersichtlich dazu
bestimmt, Vervielfältigungen von Schrift- und Bildwerken vorzunehmen.
Unbeachtlich ist, daß man damit auch nur eigene oder urheberrechtlich nicht
geschützte Werke vervielfältigen kann. Denn daß ein Kopierer auch zur Vornahme
der in § 53 UrhG aufgeführten Kopieren bestimmt ist, kann nicht ernsthaft bestritten
werden.
Im Gegensatz hierzu ist ein nackter PC aber offensichtlich nicht (auch) dazu
"ersichtlich bestimmt". Und nur darum geht es: Um den PC als solchen. Nicht um
den PC, wie er sich möglicherweise nach dem Einbau von weiteren Zusatzteilen,
also nach weiteren Veränderungen und Umbauten darstellen kann. Denn im
Gegensatz zu dem integrierten "Rechner" eines Digitalkopierer stellt der PC ein
eigenständiges Gerät dar, das so im Handel ist, das so von Endkunden gekauft wird,
das so vielerlei Anwendungszwecken dient und das von seiner Natur her mit den
fraglichen Verwertungshandlungen bestimmungsgemäß nichts zu tun hat.
Damit aber nicht genug. Denn man darf den PC als solchen überhaupt nicht
berücksichtigen. Maßgebliche Gerätschaften sind nämlich nur die Zusatzgeräte wie
Scanner und Drucker, vielleicht auch CD-ROM-Laufwerke. Denn nur diese
ermöglichen originär die Vervielfältigungen, sind ggfs. für deren Herstellung
bestimmt und damit abgabepflichtig. Nicht aber der PC. Wollte man dem PC als
insofern definitiv bestimmungsfreies Gerät hierunter fassen, müßte man auch
zwingend den Monitor, die Tastatur, die Maus, das RAM, die Videokarte und
natürlich auch die Software als abgabepflichtig ansehen. Und wenn wir schon dabei
sind, dann sollten wir auch den Schreibtisch und Stuhl zur Abgabepflicht
heranziehen. Denn für alle diese Gerätschaften gilt, daß sie zur Herstellung der
Vervielfältigungen in genau demselben Maße erforderlich und auch bestimmt sind
wie der PC selbst. Die Absurdität spricht für sich.
Hinzu kommt, daß die VG-Wort doppelt abkassieren würden. Denn zum Beispiel
Scanner unterliegen ja bereits der Abgabepflicht und für Drucker wird eine entsprechende
Forderung erhoben ...
Bedenklich wird die Argumentation der VG-Wort jedoch, wenn sich ihr Sprecher zur Rechtfertigung der Geräteabgabe auf PC auch pauschal darauf beruft, daß auch in Unternehmen - also gewerblich - Texte kopiert werden würden. Denn das "gewerbliche" Kopieren in dieser pauschalen Form wird gerade nicht von §§ 53 ff UrhG erfaßt. Im "gewerblichen" Bereich sind Vervielfältigungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 zulässig, so daß die Geräteabgabe auch hierfür nur eingeschränkt und schon gar nicht in dieser pauschalen Form einschlägig ist. Das "gewerbliche Kopieren" in seiner pauschalen Form bleibt folglich auch unzulässig, wenn auf alle nur denkbaren PC-Gerätschaften eine Urheberabgabe gezahlt wird - auch wenn z.B. die VG-Wort diese Abgaben gerade mit dem gewerblichen Kopieren begründet. D.h. es würde doppelt abkassiert, denn der Urheber selbst dürfte in jedem Fall den "gewerblichen" Kopierer als Raubkopierer noch einmal zur Kasse bitten.
Definitiv nicht mit dem Gesetz im Einklang steht die Absicht der VG-Wort, auch
wegen der WWW-Publikationen die Abgabe zu verlangen - die ihr Sprecher in
besagtem Interview geäußert hat. Abgesehen davon, daß selbst die VG-Wort noch
kein Konzept vorlegen kann, welche Urheber von diesen Abgaben partizipieren
sollen, wird es wohl das Geheimnis der VG-Wort bleiben, wo die Rechtsgrundlage
für diese Urheberabgabe wegen Vervielfältigungen von Werken die im WWW
veröffentlicht werden, zu suchen ist. Die §§ 53 ff UrhG als allein geltendes Recht
sind es jedenfalls definitiv nicht.
Denn wie wir oben gesehen haben, sind diese Vorschriften nur einschlägig, wenn es
sich um Kopien handelt, die unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG ohne eine
Zustimmung des Urhebers angefertigt werden. Dies ist eine der wesentlichen
Voraussetzungen der §§ 53 ff UrhG - die bei Internet-Publikationen aber
offensichtlich nicht vorliegt.
Im Internet können wir drei Arten von Kopien unterscheiden:
Zunächst sind da die große Masse der freiwillig zum kostenlosen Download
angebotenen Werke. Gleich welcher Art diese Werke auch sind - da der Urheber sie
zum kostenlosen Download bereitgestellt hat, hat er den damit einher gehenden
Vervielfältigungen definitiv zugestimmt. Darüber läßt sich nicht streiten; auf weitere
Einzelheiten kommt es daher nicht an.
Dann gibt es die sicherlich nicht ganz unbeträchtliche Zahl von Raubkopien. Der
Urheber ist sicherlich nicht einverstanden, daß hiervon Kopien per Download
hergestellt werden. Sofern es sich dabei um Werke handelt, die grundsätzlich unter
die "erlaubte Raubkopie" der §§ 53 ff UrhG fallen würden, könnte dies einen
einschlägigen Vorgang darstellen. Allerdings liegen die übrigen Voraussetzungen
des § 53 UrhG nicht vor. Denn nach der Rechtsprechung ist nur derjenige hierzu
berechtigt ist, der rechtmäßig in den Besitz eines Werkstücks - also der
Kopiervorlage - gelangt ist[3]. Erlangt der Kopierer erstmals mit dem
Kopiervorgang ein Exemplar des Werkes, so ist dies keine nach § 53 UrhG
privilegierte, also letztlich legale und dafür auch abgabenbewehrte Vervielfältigung.
Genau dies ist aber die typische Situation beim Download von Raubkopien. Folglich
fällt auch der Download von Raubkopien nicht unter §§ 53 ff UrhG; sie sind und
bleiben Raubkopien und dürfen nicht zur Rechtfertigung einer Abgabe "auf
Internet-Downloading" herangezogen werden. Die VG-Wort mag dies als juristische Erbsenzählerei
abtun - aber so ist die Rechtslage nun einmal.
Es verbleiben die entgeltlich angebotenen Materialien. Gleich wie diese Angebote
und die Art der Bezahlung auch aussieht: Auch hier erfolgt der Download und
damit die Vervielfältigung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers bzw.
Berechtigten - also erneut kein Fall der §§ 53 ff UrhG.
Soweit der Sprecher der VG-Wort darauf hinweist, daß auch das Duplikat im Browser-Cache eine Vervielfältigung darstelle, hat dies mit dem Vervielfältigen beim Download nichts zu tun, denn beim Download wird ja eine "ausdrückliche", gerade nicht software-inzidente Kopie hergestellt. Die Kopien im Browser-Cache werden demgegenüber schon - und nur - beim Betrachten der Homepage angefertigt. Aber gerade dies zeigt, daß auch diese Vervielfältigungen mit geradezu ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers hergestellt werden. Denn wer seine Elaborate im WWW veröffentlicht will ja gerade, daß diese betrachtet werden. Dazu gehört aber zwingend die Anfertigung von Vervielfältigungen - z.B. im Cache, aber auch im Wege des Downloads, also der Anfertigung einer "ausdrücklichen" Kopie.
Man darf diese Erkenntnisse und Feststellungen nicht mit der Frage verwechseln, ob der Urheber auch damit einverstanden ist, daß der Betrachter bzw. "Downloader" diese Werke weitergehend verwertet - also etwa ändert und/oder Kopien weitergibt. Dies ist ein anderes Thema, das mit der Anwendbarkeit der §§ 53 UrhG auf Downloads nicht zu tun hat. Nur am Rande sei angemerkt, daß eine solche Zustimmung in dem Einverständnis der Anfertigung von Kopien zum ausdrücklich gewollten Betrachten/Lesen selbstredend nicht enthalten ist. Denn § 31 V UrhG bestimmt ausdrücklich:
Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.
Diese sog. Zweckübertragungstheroie besagt also, daß Verwertungsrechte im Zweifel nur insoweit übertragen werden, als es für den verabfolgten Zweck erforderlich ist.
Wir sehen also: Hält man sich an das Gesetz und verzichtet man auf nicht beweisbare und rein ideologisch-wirtschaftlich motivierte Behauptungen, gibt es gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für die Geräteabgabe auf PC. Für diese ist eine Gesetzesänderung erforderlich, für die aber nicht die VG-Wort oder die Gerichte sondern allein der Gesetzgeber zuständig ist.
[1] Peter Monnerjahn, "Über Gebühr", c't 2/01 S.20
[2] Dr. M. Michael König, "Geschützte Shareware?", c't 3/94 S.44
[3] Dr. M. Michael König, "Legal digital", c't 16/00 S.186
[4] Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, Rdnr.7 zu § 54a mit weiteren
Nachweisen
[5] Bundestagsdrucksache 10/837 S.19
Eine Geräteabgabe auf PC ist nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht zulässig, denn weder sind PC dazu bestimmt, Vervielfältigungen nach § 53 UrhG vorzunehmen, noch ist der PC als solches als nicht zweckgebundenes Gerät überhaupt die nach § 54ff UrhG relevante Gerätschaft für eine Geräteabgabe. Insbesondere stellt der Download von Materialien gleich welcher Art aus dem Internet keine nach § 53 UrhG privilegierte und eine Geräteabgabe rechtfertigende Verwertungshandlung dar.