DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Gerichtsreport: Neue Gerichtsentscheidungen zum EDV-Recht

Rundfunkgebühr für internetfähige PC III

von RA und FA IT-Recht Dr. M. Michael König

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vor einem Jahr bedauerlicherweise entschieden hatte, daß auch beruflich genutzte internetfähige PC als Rundfunkempfangsgeräte gelten und damit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, verblieb die Frage, in welchem Umfang die Befreiungsregelungen in § 5 des Rundfunkstaatsvertrags gelten. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell in drei Entscheidungen beantwortet.

Die seit 2007 geltende Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PC betrifft abgesehen von den wenigen TV-abstinenten Privatleuten primär Unternehmen, natürlich auch Kleinunternehmer und Freiberufler. Denn wenn bereits für Rundfunk- und TV-Geräte im Haushalt bezahlt wird, fallen für internetfähige PC keine weiteren Gebühren an. An dem Grundsatz, daß man für mehrere privat genutzte Geräte nur einmal zahlen muß, hat sich bekanntlich nichts geändert. Leider hat das Bundesverwaltungsgericht vor einem Jahr entschieden, daß auch internetfähige PC als Rundfunkempfänger gelten, und zwar auch dann, wenn sie (frei)beruflich bzw. gewerblich zu den üblichen Bürozwecken genutzt werden[1]. Dies ist umso ärgerlicher, als es absolut offensichtlich ist, daß in Unternehmen internetfähige PC grundsätzlich nicht zur Inanspruchnahme des - überdies unverlangten und aufgedrängten - öffentlich-rechtlichen Programmangebots benutzt werden. Diese PC sind regelmäßig nur aus geschäftlichen Gründen internetfähig und wenn ein Arbeitnehmer diese etwa zum Anschauen des TV-Programms mißbrauchen sollte, muß er mit ernsten Konsequenzen rechnen. In Geschäftsräumen aufgestellten Radios oder TV-Geräte haben grundsätzlich keinen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck; dies rechtfertigt - sofern man die Abgabe überhaupt als legitim ansieht - den Anfall der Rundfunkgebühr. Bei PCs mit TV-Karte ist dies nicht ganz so zwingend, aber niemand ist gezwungen, in seinen Geschäftsräumen einen PC mit TV-Karte und damit ein empfangsbereites Empfangsgerät zu betreiben. Dagegen ist die Ausweitung der Zwangsabgabe auf allein internetfähige PC auch im geschäftlichen Bereich, in dem der "Empfang" der via Internet bereitgestellten öffentlich-rechtlichen Angebote grundsätzlich nicht erfolgt und die absolute Ausnahme darstellt, also recht offensichtlich willkürlich und dient allein der Erhöhung des Gebührenaufkommens.

Gleichwohl muß man sich - den Erfolg einer evtl. Verfassungsbeschwerde vorbehalten - der grundsätzlichen Billigung aus Leipzig beugen - sofern es nicht gelingt, dem technisch Einhalt zu gebieten. Denn ein PC, der technisch dieser Angebote nicht darstellen kann - DOS, nur Text-Grafikkarte, kein Browser - ist offensichtlich kein empfangstaugliches Empfangsgerät. Dies ist natürlich nur ein theoretischer Weg, zeigt ab die mögliche Richtung auf: Man kann an Einrichtungen technischer Art denken, die den "Empfang" von Radio-und-TV-im-Internet verhindern, also z.B. Einrichtungen, die die betreffende URL ausfiltern, vielleicht im Router, vielleicht auch schon vom Provider her. Denkbar wären auch Software-Einrichtungen auf dem PC, denn zu beurteilen ist ja der PC wie er im Betrieb sich darstellt. Auch früher galten TV-Geräte, denen das Empfangsteil entnommen worden war, die also z.B. nur noch zum Betrachten von Videos verwendet wurden, nicht mehr als taugliches Empfangsgerät. So wäre ein PC ohne Betriebssystem bzw. nur mit DOS ebenfalls kein taugliches Empfangsgerät, auch wenn die übrige Hardware vorhanden ist. Nichts anderes muß für einen PC ohne Festplatte gelten. Wenn also ein PC erst nach dem Booten durch das gebootete Betriebssystem pp. und jedenfalls "sofort" benutzbare Software (Browser) zu einem tauglichen Empfangsgerät wird, dann muß auch per Software "bestimmt" werden können, ob er wirklich empfangstauglich ist. Natürlich gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, das ist eine rein logische Argumentation, aber es erscheint mir lohnend, diesen Gedanken weiterzuverfolgen und dies ggfs. gerichtlich klären zu lassen. Denn letztlich soll ja massenhaft für eine definitiv und niemals nicht in Anspruch genommen Leistung eine Vergütung gefordert werden.

Für einen Teilbereich der gewerblichen PC- und Internetnutzer hat das Bundesverwaltungsgericht die Situation aber entschärft, nämlich für diejenigen Unternehmer, die ihr Geschäft im örtlichen Zusammenhang mit ihrer Privatwohnung betreiben und hier für das obligatorische TV-Gerät bereits Rundfunkgebühren bezahlen[2].

Zur Erinnerung: Grundlage für die Gebührenpflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) [3]. Dort ist geregelt, daß die Gebührenpflicht bei Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts entsteht (§ 1 Abs.2 S.2). Dies sind technische Einrichtungen, "die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind." (§ 1 Abs.1). In diesem Sinne bereitgehalten werden diese Geräte bereits, "wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können." (§ 1 Abs.2 S.2). Folge ist, daß jedes Gerät als Rundfunkempfangsgerät gilt, wenn damit Rundfunksendungen "empfangen" werden können - und damit auch internetfähige PC. Denn mit diesen Geräten lassen sich Sendungen "empfangen", die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Allerdings ist in § 5 eine Befreiung von Zweitgeräten geregelt, die nicht nur im privaten Bereich sondern auch für einen nicht ganz unerheblichen Bereich der beruflichen Nutzer eingreifen kann.

Die Klägers des konkret entschiedenen Verfahrens hat in demselben Gebäude, in dem sich seine Privatwohnung befindet, ein Büro für seine Tätigkeit als Webdesigner und Herausgeber eines Online-Magazins unterhalten. In dem im Erdgeschoß befindlichen Büro nutzte er einen an das Internet angeschlossenen PC. In seiner im ersten Obergeschoß gelegenen Privatwohnung verfügt er über ein Radio- und ein TV-Gerät, für die er Rundfunkgebühren zahlte. Der GEZ gegenüber erklärte er, daß er für seinen internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren zahlen wollte, da er das Gerät nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zur Veröffentlichung seiner Publikationen, zur Recherche, zum Onlinebanking, zu Kommunikationszwecken sowie zu allem verwende, was mit seinem beruflichen Wirken zu tun habe. Gleichwohl wurde die Rundfunkgebühr für den PC festgesetzt; sein Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab aber seiner Anfechtungsklage statt und auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Die Begründung war, daß sei PC zwar ein taugliches Empfangsgerät aber gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit. Denn für Rechner mit Internetzugang im nicht ausschließlich privaten Bereich genüge, wenn der Rundfunkteilnehmer in demselben Haus, in dem sich sein Büro oder Arbeitszimmer mit dem Rechner befinde, in seinen ausschließlich privat genutzten Wohnräumen andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte (und dafür bereits Gebühren zahle). Insbesondere sei nicht erforderlich, daß neben dem internetfähigen Rechner im nicht ausschließlich privaten Bereich auch andere Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien.

Der Streit dreht sich also um die Frage, ob und in welchem Umfang privat bereitgestellte Empfangsgeräte auf die "nicht ausschließlich privat" vorgehaltenen Empfangsgeräte - also den beruflich genutzten PC mit Internetanschluß - "angerechnet" werden, so daß für den beruflichen genutzten PC keine zusätzliche Rundfunkgebühr gezahlt werden muß. Dabei vertrat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Meinung, daß eine "Vermischung" von rein privaten und "nicht ausschließlich privaten" Bereichen nicht zulässig sei und insbesondere auch keine "Anrechnung" von rein privaten Geräten auf "nicht ausschließlich privat" genutzte Geräte erfolgen dürfe. Nicht nur aufgrund der vorangegangenen Entscheidungen erscheint diese Meinung, zurückhaltend formuliert, als durchaus verwegen, denn auch bei nicht allzu intensiver Lektüre des § 5 RGebStV, insbesondere dessen Absatz 3, gewinnt man den Eindruck, daß eine solche "Anrechnung" gerade beabsichtigt ist, nicht zuletzt auch deswegen, weil offensichtlich ein erheblicher Unterschied zwischen etwa einem Radio in einem Firmenfahrzeug, das definitiv nur dem Radioempfang dient, und einem beruflich genutzten PC mit heutzutage obligatorischen Internetzugang besteht. So stellt es auch keine wirkliche Überraschung dar, daß sich das Bundesverwaltungsgericht durch seinen 6. Senat, der auch bereits vor Jahresfrist die Tauglichkeit von internetfähigen PC als Rundfunkempfangsgeräte bejahte[4], der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sozusagen schulmäßig den Befreiungstatbestand des § 5 Absatz 3 RGebStV durchgeprüft: Danach ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (Nr. 1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (Nr. 2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen waren für den PC des Klägers erfüllt, weil es sich um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät handelt, das sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befindet und das zusammen mit einem anderen Gerät demselben Grundstück zuzuordnen ist; ferner werden andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten, ohne daß es darauf ankommt, ob auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte zu dem nicht ausschließlich privaten Bereich gehören.

Durch Auslegung der Regelung und unter Rückgriff auf deren Entstehungsgeschichte haben die Leipziger Richter festgestellt, daß es sich bei der Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" nicht um eine Ortsangabe, also den Standort, handelt. Der Standort werde allein durch die Zuordnung zu einem gemeinsamen oder zusammenhängenden Grundstück bestimmt. Die Formulierung des "im nicht ausschließlich privaten Bereich" sei vielmehr als Zuordnung zu einer bestimmten Nutzung zu verstehen, wie auch die früher verwendete Formulierung der Benutzung zur gewerblichen bzw. selbständig erwerbstätigen Zwecken zur Klarstellung durch "zu anderen als privaten Zwecken" ersetzt wurde. Daher sei ein rein privat betriebenes Empfangsgerät zu beachten, wenn dessen Standort mit dem des beruflich genutzten neuartigen Empfangsgeräts - PC mit Internetzugang - in dem genannten Sinn verbunden ist. Allerdings muß es sich bei diesem privat genutzten Empfangsgerät um ein herkömmliches Empfangsgerät handeln. Es genügt also für die Befreiung von der Gebührenpflicht für Zweitgeräte nicht, wenn man in seinem privaten Bereich kein herkömmliches Radio oder TV-Gerät betreibt sondern ebenfalls nur einen internetfähigen PC. Denn bei diesem handelt es sich ja ebenfalls um ein "neuartiges Empfangsgerät". § 5 Absatz 3 ist da recht eindeutig: Nur ein herkömmliches Empfangsgerät im privaten Bereich sorgt für die Befreiung des (beruflich genutzten) neuartigen Empfangsgeräts von der Gebührenpflicht.

Auch wenn die Leipziger Richter auf die Begründung der Regelung verweisen, die eine umfassende Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte zum Ziel hatte, sowie das Moratorium für internetfähige PC, ist eine Frage noch nicht definitiv höchstrichterlich geklärt: Wie ist zu verfahren, wenn im privaten Bereich ebenfalls "nur" ein solches "neuartiges Empfangsgerät" vorhanden ist? Sie war für den entschiedenen Rechtsstreit nicht einschlägig und in dem Urteil findet man dazu keine klare und eindeutige, speziell hierauf bezogene Aussage. Mir erscheint die abschließende Regelung in § 5 Absatz 3 Nr.2 Satz 2 RGebStV aber eindeutig zu sein, denn sie erfolgt im Kontext der Befreiung von "nicht ausschließlich privat" genutzten Zweigeräten von der Gebührenpflicht: Die in Satz 2 angeordnete Berechnung nur einer Gebühr für die Gesamtheit aller neuartigen Empfangsgeräte muß sich auch auf eine Mischung von allein privat und "nicht ausschließlich privat" genutzten neuartigen Empfangsgeräten beziehen. Bestätigt sehe ich durch die Formulierung im Urteil bei Rdnr.33, daß § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV "bei Bereithaltung ausschließlich neuartiger Rundfunkempfangsgeräte auf einem Grundstück die Abgabepflicht auf eine einzige Rundfunkgebühr beschränkt".

Fazit: Ein beruflich genutzter PC mit Internetzugang löst keine weitere Rundfunkgebühr aus, wenn der Betreiber oder sein Ehegatte in dem erforderlichen örtlichen Zusammenhang bereits für ein herkömmliches Empfangsgerät die Rundfunkgebühr bezahlt. Mit größter Wahrscheinlichkeit gilt dies auch, wenn es sich insgesamt nur um "neuartige Empfangsgeräte" handelt.

[1] c´t 2/2011, S.138, Dr. M. Michael König, "Zwangsabgaben"
[2] BVerwG, Urteile vom 17.8.2011, Aktenzeichen 6 C 15. 10, 6 C 45. 10 und 6 C 20. 11, z.B. http://lexetius.com/2011,4614
[3] Rundfungebührenstaatsvertrag in der Fassung vom 1.9.2008, http://www.gez.de/e160/e161/e392/Staatsvertrag.pdf
[4] BVerwG, Urteile vom 27.10.2010, Aktenzeichen 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09, z.B.http://lexetius.com/2010,5233

RGebStV:

§ 1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. ...
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
...

§ 2
Rundfunkgebühr
(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. ...
(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. ...
...
§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
2. ...
...
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. ...
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

RA und FA IT-Recht Dr. M. Michael König / Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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