In eine PC-Zeitschrift erschien ein Testbericht über Hand-Scanner. Zu den jeweiligen Modellen waren angebliche Ergebnisse des Scan-Vorgangs abgedruckt. Die Bilder zu den Produkten A und B des Klägers waren von deutlich schlechterer Qualität als die bezüglich der Konkurrenzprodukte; die Abbildung zu Typ L war sogar nur eine Verkleinerung der Original-Vorlage.
Die Klägerin hatte in zwei Instanzen mit ihrem Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung Erfolg. Die Gerichte gingen davon aus, daß der Abdruck der angeblichen Ergebnisse des Scan-Vorgangs eine Tatsachenbehauptung und nicht nur eine Wertung darstellte, so daß die Vorschrift über die Kreditgefährung anwendbar sei. Da sich durch das Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen ergeben hatte, daß mit den Scannern A und B wesentlich besser Ergebnisse als in dem Testbericht abgedruckt zu erzielen waren, und ein Defekt der von ihr für den Testbericht zur Verfügung gestellten Materials auszuschließen war, waren die unwahren Tatsachenbehauptungen auch im Vergleich mit dem Bericht über das Modell L geeignet, durch die damit verbundene unzulässige Abwertung der Scanner der Klägerin vom Typ A und B für sie unmittelbare wirtschaftliche Nachteile herbeizuführen. Hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung war die Verlegerin der Zeitschrift ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, diese nicht für eine Dokumentation und Überprüfung des Testhergangs sowie eine Stellungnahme der Klägerin gesorgt hat, was zu fordern gewesen wäre, da die scheinbaren Testergebnisse nicht dem Standard der Geräte entsprachen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.5.1994, Aktenzeichen 15 U 86/93.