DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Gerichtsreport: Neue Gerichtsentscheidungen zum EDV-Recht

Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder III

von RAuN und FA IT-Recht Dr. M. Michael König

Ähnlich wie vor Jahren die rechtliche Aufarbeitung des "Kaperns" von Namens- Domains durch Namensfremde ein Dauerbrenner war wird heute die Rechtsprechung intensiv mit der Frage befaßt, welche Verantwortung die Inhaber von Internetanschlüssen für die mit deren Nutzung begangene Rechtsverletzung, vor allem Urheberrechtsverletzungen, tragen. Besonders gilt dies für das Handeln minderjähriger Familienmitgliedern mit, wie heute üblich, unbeschränktem Zugang zum Internet. Die zuletzt insbesondere vom OLG Köln vertretene "harte Linie", das recht hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern gestellt hatte, fand nun beim BGH eine Grenze.

Im Jahr 2009 hatte das OLG Köln durch eine Entscheidung für Aussehen erregt, mit der es die Verurteilung der Mutter eines Minderjährigen zur Zahlung von Abmahnkosten bestätigt hatte. Die Mutter sei ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht Pflichten nicht nachgekommen. Ein einfaches Verbot, Musik aus dem Internet downzuloaden, sei nicht ausreichend gewesen. Sie hätte konkrete und wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, um die erfolgten Rechtsverletzungen zu verhindern - etwa durch Einrichten von Benutzeraccounts mit beschränkten Rechten oder einer Firewall, die den download von Dateien von ihrem Rechner verhindert hätte. Denn gerade weil die Mutter mit dem PC nicht hatte umgehen können, hätten ihre Kinder keine Kontrollen zu befürchten haben, so daß das ausgesprochene Verbot sanktionslos gewesen sei, die Kinder also ohne Beschränkung über den Internetzugang hätten verfügen konnten. Eine entsprechende Sanktion sei nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln aber auch dann erforderlich gewesen, wenn die Kinder noch nicht einschlägig aufgefallen gewesen waren, und allein ein Verbot nicht ausreichend[1].

Das OLG Köln ging in der Entscheidung vom 28.3.2012[2], die der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrundeliegt, darüber sogar deutlich hin aus. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Es war festgestellt worden, daß von dem Internetzugang der Eltern 1.147 Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Bei einer Durchsuchung deren Wohnung war der PC ihres damals 13-jährigen Sohnes beschlagnahmt worden. Auf dem Desktop dieses Computers befand sich die Programmsymbole von zwei Filesharing-Programmen. Außerdem waren Ordner unter den Bezeichnungen My Music" und Papas Music" eingerichtet. Der Sohn der Eltern hatte bei seiner polizeilichen Anhörung erklärt:

"Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vor stellen, erwischt zu werden. .... Die Sache tut mir leid. Ich dachte auch, ich hätte die Lieder nur runtergeladen. Ich wusste gar nicht, dass ich sie über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle."

Außerdem hatte er eingestanden, daß er die Filesharing-Programme bereits im Oktober 2006 installiert hatte.
Nach einer entsprechenden Abmahnung hatten die Eltern eine den agierenden vier Tonträgerherstellern gegenüber strafbewehrte Unterlassungserklärung ab gegeben, die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten aber abgelehnt. Eine entsprechende Zahlungsklage vor dem Landgericht Köln war erfolgreich; die Eltern wurden verurteilt, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von 15 bestimmten Musiktiteln an die einzelnen Klägerinnen Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 zu leisten sowie Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.380,80 zu erstatten, und zwar jeweils nebst Zinsen.

Die zum OLG Köln eingelegte Berufung der Eltern war erfolglos. Das OLG Köln Es bezog sich zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Rechteinhabers besteht, daß Rechtsverletzungen, die von einem bestimmten Anschluß aus vorgenommen worden sind, von dem Inhaber dieses Anschlusses begangen wurden. Dessen Haftung des in diesem Falle verklagten Ehepaars entfalle danach nur dann, wenn Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, aus denen sich eine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergeben. Das bedeutet, daß konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, daß nicht die das Ehepaar selbst, sondern ein Dritter von dem PC aus an der Tauschbörse teilgenommen und dabei die Rechtsverletzungen vorgenommen hat. Aufgrund der einem Geständnis ähnelnden Äußerungen des Sohnes des Ehepaars bei der Polizei war nach Meinung des OLG Köln davon auszugehen, daß dieser sich an der Tauschbörse beteiligt und so Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht hatte. Selbst wenn sich die 15 Musiktitel, um dessen Verbreitens bzw. entsprechendem Angebot es bei dem Prozeß ging, bereits auf dem PCs vorhanden gewesen seien, als dieser an den Sohn überlassen wurde, so sei den Eltern nach Meinung des OLG Köln ein aus § 832 Abs. 1 BGB resultierender Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung zu machen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung hätten sie in vollem Umfange für den Schaden, der durch die öffentliche Zugänglich machung der 15 Musiktitel entstanden sein, einzustehen. Eine andere Entscheidung wäre nur möglich, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten oder der Schaden auch bei der gebotenen Aufsichtsführung entstanden wäre. Bemerkenswert war, daß die Eltern behauptet hatten, sie seien den an sie gestellten Anforderungen durch Installation einer Firewall und eines Security- Programms sowie durch eine monatliche Überprüfung des PC nachgekommen. Das mag man glauben oder auch - der Lebenserfahrung jedenfalls einiger Eltern nach - eben nicht. Die Richter des OLG Köln fanden diese Angaben vermutlich nicht überzeugend, denn sie sind davon ausgegangen, daß die Umsetzung dieser Maßnahmen nicht hinreichend gewesen sei. Denn andernfalls, so das OLG Köln, sei es nicht möglich gewesen, daß die Installation der Filesharing-Programme erfolgt war. Ungeachtet der Ungeeignetheit, allein den - manipulierbaren - "Verlauf " des Browser zu kontrollieren, wäre bei eine Überprüfung der auf dem Rechner des Sohnes installierten Programme über die Windows-Systemsteuerung möglich gewesen, die unter anderem eine Übersicht über die auf dem Rechner vorhandene Software bietet. Außerdem hätte sogar schon eine bloße Kontrolle des Desktops genügt, auf dem die jeweiligen Icons der beiden Filesharing-Programme abgelegt waren. Da die Programme eingestandenermaßen spätestens Anfang Oktober 2006 bereits installiert worden waren, hätte dies den Eltern vor dem Herunterladen der hier streitgegenständlichen 15 Musikdateien durch deren Sohn im Januar 2007 bei den behaupteten monatlichen Kontrollen - sei es des Desktops oder der Softwareliste - auffallen müssen. Nach Meinung des OLG sei das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ein deutliches Indiz dafür, daß die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein könnten.
Diese höflichen Formulierung bedeuten im Klartext: Die Eltern haben gelogen und lediglich die übliche Ausrede vorgebracht, sie hätten ihren Sohn kontrolliert. Und in der Tat vermag man sich nicht vorzustellen, wie bei einer auch nur ansatzweise so wie behauptet erfolgte Kontrolle des PC diese Umstände hätten verborgen bleiben können.

Die zugelassene Revision der Eltern zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg; mit Urteil vom 15.11.2012 hat der BGH die Verurteilungen aufgehoben und die Klage abgewiesen[3].

Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Aufsichtspflicht der Eltern bestätigt. Denn Eltern haben nach § 1626 (1) S.1 BGB die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfaßt nach § 1626 (1) S.2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Diese Personensorge umfaßt nach § 1631 (1) BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist - so der BGH - gemäß § 832 (1) S.1 1.Fall BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten wider rechtlich zufügt. Dies gilt nach § 832 Abs. 2 Satz 2 1.Fall BGB aber nicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt. Eine Schadensersatzpflicht der Eltern würde hier aber nicht bestehen, da diese nach Meinung des BGH entgegen der Auffassung des OLG Köln ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten. Dabei stellte sich der BGH gegen die strenge Auffassung des OLG Köln, das den Behauptungen der Eltern zu deren angeblichen Maßnahmen nicht nur nicht geglaubt sondern vor allem konkrete und Effektive Maßnahmen zur Kontrolle und Verhinderung derartiger rechtsverletzender Handlungen gefordert hatte.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, daß zu der Frage, inwieweit Eltern verpflichtet sind, ihr minderjähriges Kind bei der Internetnutzung zur Verhinderung von insbesondere Urheberrechtsverletzungen zu überwachen und zu kontrollieren, im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten waren.
Die eine, strenge, Auffassung, die auch vom OLG Köln vertreten wird, läßt es nicht genügen, wenn Eltern ihr minderjähriges Kind über die mit der Internet nutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen. Diese strenge Auffassung sieht die Eltern vielmehr als verpflichtet an, die Installation und Nutzung von Filesharingsoftware durch das Kind mittels technischer Maßnahmen wie etwa der Installation von Firewalls oder der Einrichtung von individuellen Benutzerkonten mit beschränkten Nutzungsbefugnissen zu verhindern. Außerdem müßten die Eltern minderjähriger Kindern nach dieser Ansicht das Kind bei der Nutzung des Internets laufend überwachen und den dafür benutzten Computer regelmäßig überprüfen, und zwar auch ohne Anhaltspunkt für entsprechende Rechtsverletzungen. So entschieden durch z.B. OLG Köln, GRUR 2010, 173, 174; LG Hamburg, MMR 2006, 700; MMR 2007, 131 f.; CR 2006, 780, 782; LG München I, MMR 2008, 619, 621 f.; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 698, 699.
Nach der Gegenauffassung genügen Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluß zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Da gegen seien Eltern nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen, sondern erst dann, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. So z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; ZUM-RD 2007, 252, 254 f.; MMR 2007, 459, 460 sowie die deutlich überwiegenden Stimmen in der Literatur.

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bislang noch nicht entschieden, hat sich aber nunmehr der Gegenauffassung angeschlossen.
Nach Meinung des BGH richten sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hänge es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden müsse; dies hatte der BGH bereits früher entschieden ( BGH NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN).
Daraus folgerte der BGH, daß Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig aber bereits dadurch genügen, daß sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe dagegen grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür besitzen, daß das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Zwar , so der BGH unter Verweis auf eine frühere Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 26) würden Kinder und Jugendliche gelegentlich Verbote, die aus pädagogischen Gründen auferlegt werden, übertreten. Allerdings folge daraus keine Verpflichtung der Eltern, ohne konkreten Anlaß regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Kind bei der Nutzung von Computer und Internet ihm auferlegte Verbote beachtet. Eine solche Verpflichtung würde der gesetzlichen Wertung des § 1626 (2) S.1 BGB widersprechen. Denn diese Regelung verpflichtet die Eltern bei der Pflege und Erziehung, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstän digem verantwortungsbewußtem Handeln zu berücksichtigen. Nach Meinung des BGH (und unter Verweis auf entsprechenden Stimmen in der Literatur) sei mit diesem Erziehungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn Eltern die Nutzung des Internets durch ihr 13-jähriges Kind ohne konkreten Anlaß regelmäßig kontrollieren müßten. Daran ändere, so der BGH, auch nichts der vom BGH be reits früher bestätigte (BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404, 1405) Grundsatz, daß sich die Zumutbarkeit von Aufsichtsmaß nahmen nicht nur nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seiner Eigenart und seinem Charakter, richten sondern auch nach dem Ausmaß der Gefahr richtet, die außenstehenden Dritten durch das zu beurteilende Verhalten des Aufsichtspflichtigen droht. Denn das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen benutzt, ist wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, die aus einem Fehlverhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer reguliert. Daran ändere auch nichts, daß die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber insgesamt betrachtet ganz erheblich beeinträchtigte.

Auf Grundlage dieser Vorgaben sah der BGH die Maßnahmen der Eltern als ausreichend an. Denn hätten mit ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet diskutiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt. Damit seien die Eltern den an die Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekommen. Auch eine besonders intensive Belehrung war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Sohn um ein normal entwickeltes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges 13- jähriges Kind handelte. Zu Überwachungsmaßnahmen waren die Beklagten dagegen nicht verpflichtet. Die Eltern hätten keine Anhaltspunkte besessen, daß sich ihr Sohn nicht an das ihm auferlegte Verbot hält. Sie waren daher zu keinen weiteren Maßnahmen - Installation einer Firewall oder eines Sicherheitsprogramms oder eine Überwachung durch eine monatliche Kontrolle der Softwareliste und des Computerdesktop nach bereits installierten Tauschbörsenprogrammen - verpflichtet.

Allerdings hat der BGH die vom OLG Köln zur Vermutung der Täterschaft her angezogenen Grundsätze bestätigt:
Zwar tragen die Kläger tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Sie müssen daher vom Grundsatz her darlegen und beweisen, daß die in Anspruch genommenen Eltern Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberrechtsverletzung sind.
Allerdings spreche - so der BGH unter Verweis auf vgl. sein früheres Urteil vom 12. Mai 2010 (BGH I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens) - eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Inhaber eines Internetanschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist. Dieser tatsächliche Vermutung wird - wie auch im vorliegenden Streitfall - jedoch entkräftet, wenn nach den von der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß allein ein Dritter und nicht auch der Anschlußinhaber den Internet zugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.
Im vorliegenden Fall war nach den Angaben, die der Sohn bei der Polizei gemacht hatte, davon auszugehen, daß dieser den Internetzugang der Eltern dazu genutzt hatte, die in Rede stehenden Musiktitel über Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Damit sei die tatsächliche Vermutung, die Eltern hätten die Rechtsverletzungen begangen, erschüttert. Daher sei es wiederum Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller gewesen, die für eine Haftung der Eltern als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, was ihnen aber nicht gelungen sei.
Hinsichtlich der Abmahnkosten stellte der BGH auch klar, daß die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses letztlich auch nicht als Störer wegen einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und damit auf Erstattung der Abmahnkosten hafteten, da die Abmahnung unter keinem Gesichtspunkt berechtigt war. Denn als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Um aber zu verhindern, daß die danach recht weite Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, erstreckt wird, setzt diese Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN) die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Nach dieser Rechtsprechung des BGH haftet zwar der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluß mißbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. Diese Rechtsprechung sei, so der BGH, aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der Eltern den Internetanschluß ihren Kindern zur Verfügung stellen. Denn die Prüfpflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen, haben bei einer Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung selbst. Die Eltern hatten hier diese Prüfpflichten aber nicht verletzt.

Kommentar

Die Entscheidung hinterläßt zwiespältige Gefühle.

Zum einen drängt sich dem unbefangenen und mit etwas Lebens- und PC-Erfah rung versehenen Leser auf, daß die Eltern hinsichtlich ihrer angeblichen Maß nahmen gelogen hatten. Es ist wirklich nicht vorstellbar, daß bei einer Überwa chung und Kontrolle des PC wie behauptet diese eindeutigen, die Installation von filesharing-Programmen beweisenden Umstände nicht aufgefallen sein können. Und nimmt man diese Kontrollverpflichtung ernst, dann muß man eben auch die Liste der installierten Software kontrollieren.

Auf der anderen Seite erscheinen die Anforderungen des OLG Köln wie auch der entsprechenden Rechtsmeinung für überzogen. Ob man die Grenze bei 13 oder bei 15 Jahren festmacht erscheint dabei zweitrangig. Läßt man es überhaupt zu, daß Kinder oder ständige Kontrolle im Internet unterwegs sind, dann muß man ihnen auch einen nicht der Kontrolle unterliegenden Bereich des Vertrauens zubilligen. Der BGH hat es nicht angesprochen, aber es gab auch eine Welt vor dem Internet, und diese Welt war auch in den 60ern und 70ern ebenfalls mit Musik und Urheberrechten angefüllt. Schon damals wurde im Bereich der Jugendlichen wie im Bereich der Erwachsenen kopiert, und zwar ohne sich Gedanken über die Urheberrechte anderer zu machen. Es war nicht nur weit verbreitet sondern gerade zu üblich, daß die von Freunden oder auch nur Bekannten gekauften Schallplatten oder Musikcassetten auf Tonband oder eben Cassette kopiert wurden. Die Qualität war zwar nicht mehr ganz so gut wie auf der Schallplatte, erst recht nicht, wenn die Tonübertragung/-aufzeichnung via Lautsprecher und Mikrofon über die Telefonleitung erfolgte (was natürlich aufgrund des Fehlens von Flatrates im Verborgenen erfolgen mußte) und aber da das Taschengeld nie ausreichte mußte man eben Kompromisse machen. Das war natürlich nicht feststellbar und daher gab es damals auch keine Abmahnungen und mangels Abmahnungen war dieses Treiben auch niemals Gegenstand öffentlicher Diskussionen, elterlicher Hinwei se oder Bedenken. Und daher wußte natürlich auch niemand so genau, ob dies nun zulässig war oder nicht, und selbst der - später gerne und irrig verwendete - Begriff "Privatkopie" war allgemein nicht bekannt. Es gab keinerlei Problem- oder Unrechtsbewußtsein und man ging selbstverständlich davon aus, daß man dies dürfe - denn wozu gab es Cassettenrecorder und Cassetten. Den dies untersagenden Hinweisen auf Schallplattenaufklebern schenkte niemand Glauben; ihr Inhalt erschien auch späteren Prädikatsjuristen als ebenso kryptisch und fragwürdig wie die allgegenwärtigen "Eltern haften für ihrer Kinder"- Baustellenschilder. Allerdings konnte man damals auch noch mit sog. Erbsenpistolen - den Vorläufern der heutigen Softair-"Waffen" - sogar auf der Straße herumlaufen und sich gegenseitig (und andere Fußgänger) beschießen, ohne als künftiger Amokläufer oder Rechtsradikaler angesehen zu werden oder dein Zugriff eines MEK/SEK oder des GSG9 zu provozieren. Und in der Tat war die schon damals auf Geräten wie Cassetten lastende Urheberabgabe seinerzeit genau aus diesem Grund eingeführt worden, um nämlich die Kriminalisierung höchst privaten Verhaltens, Investigationen im privaten häuslichen Bereich zu vermeiden, eingeführt worden. Das wilde "Privatkopieren" war dem Gesetzgeber, Verbänden und betroffenen Rechtsinhabern längst bestens bekannt, aber diese wirtschaftliche Lösung fand allgemein Zustimmung. Bezahlt wurde von dem Verbraucher, und zwar vom Grundsatz her - da das Aufzeichnen von Musik der mit Abstand umfassenste Teil der Nutzung von diesen Tonaufzeichnungsgeräten war - eben von denjenigen, die auch die Musik kopierten, wobei die Zahl derjenigen, die lediglich ihre eigene Schallplatten kopierten - für die das Gesetz eine entsprechende Erlaubnis vorsah - eher gering war.

Die von Vertretern der strengen Auffassung gehegte Vorstellung übertragen auf die Vergangenheit würde bedeuten, daß Jugendliche und Kinder ihre Cassetten recorder etc. nur unter ständiger Kontrolle der Eltern, die überdies regelmäßig, also monatlich, alle Cassetten der Kindern überprüfen, also abhören, müßten, benutzen dürften. Man braucht dies nicht weiter auszumalen, diese Vorstellung wäre in der Vergangenheit wohl von kaum jemanden begrüßt oder befürwortet worden, und zwar aus vielerlei Gründen.
Demgegenüber befinden wir uns heute in einer Situation, in der in der Tat davon auszugehen ist, daß das Problembewußtsein vorhanden und über diese Problematik gesprochen wird. Es dürfte kaum einen Jugendlichen geben, dem nicht bekannt ist, daß die Teilnahme an sog. Musiktauschbörsen zumindest höchst fragwürdig, wenn nicht definitiv illegal ist. Bei entsprechender Belehrung über die Folgen ist in der Tat bei der Mehrzahl der Jugendlichen davon auszugehen, daß sie sich an entsprechende Verbote halten. Denn "Internetverbot" ist noch die geringste Sanktion, die der Jugendliche Familienvätern zu vergegenwärtigen hat. Zwar wäre es wünschenswert, daß allein das Bewußtsein, rechtswidrig zu handeln, und die Erkenntnis, damit die Urheber um den Lohn ihrer Arbeitet zu bringen, und nicht die Angst vor persönlichen Sanktionen das Handeln bestimmen würde. Aber man sollte die Kirche im Dorf lassen - auch die vielfältigen Regeln der StVO und des StVG - von "richtigem Strafrecht" nicht zu reden - werden vorwiegend auch nur aus Angst vor Sanktionen befolgt.
Im Ergebnis ist es daher zu begrüßen, daß sich der BGH der "liberalen" Auffassung angeschlossen hat und es grundsätzlich bei der Belehrungspflicht bewenden läßt - was immer noch ungleich mehr und stärker ist als entsprechende Verpflichtungen der Eltern im Vor-Internet-Zeitalter.

Bei der Frage der grundsätzlichen Verantwortung des Inhabers des Internetanschlusses kann ich dem BGH aber beim besten Willen nicht zustimmen. Diese Meinung des BGH beruht auf der Annahme, daß nur oder zumindest primär der Inhaber eines Internetanschlusses diesen benutze. Dies mag möglicherweise in der Internet-Steinzeit, als noch hohe Minutenkosten anfielen und demzufolge der strenge Vater als typischer Inhaber des Telefonanschlusses mit der Stopp- oder zumindest Eieruhr hinter dem "surfenden" Familienmitglied stand und darauf achtete, daß sich die Kosten im Rahmen des Erträglichen hielten, gegolten haben. Seit der weiten Verbreitung der Flatrate und Anschlußgeschwindigkeiten, die auch das Streamen von Videos erlauben, entspricht diese Annahme aber nicht mehr der Realität. In Familien wird der Internetanschluß von allen Familienmitgliedern gleichberechtigt benutzt, in Wohngemeinschaften von allen Mitgliedern, bei kinderlosen Paaren beiden Personen usw. Man kann zwar der Auffassung sein, daß der rechtliche Inhaber des Internetanschlusses verhindern muß, daß beliebige Dritte Zugang erhalten halten, also den Zugang zum Internetanschluß nur persönlich bekannten Personen erlauben darf. Dies führt aber nicht zu einer entsprechenden tatsächlichen Vermutung der alleinigen Benutzung durch den Inhaber des Internetanschlusses, denn diese kann nur auf eben den tatsächlichen Verhältnisses des Lebens beruhen, nicht auf einer Fiktion oder einer rechtlichen Verpflichtung, die innerhalb einer Wohngemeinschaft welcher Art auch immer keinerlei weitere Auswirkungen besitzt. Bewertet man also die tatsächlichen Verhältnisse und erkennt demzufolge, daß jedes Mitglied einer wie auch immer gearteten Wohngemeinschaft gleichberechtigt Zugang zum Internetanschluß besitzt, so gibt es keinerlei tatsächliche Vermutung, auf die sich der Anspruchsteller stützen könnte.
Demzufolge sind auch Abmahnungen der nach wie vor üblichen Art und Weise, die von der Handlungsverantwortlichkeit des Inhabers ausgehen und diese apodiktisch unterstellen, unzulässig und rechtswidrig. Zulässig sind lediglich ergebnisoffene Anfragen, wer zu der fraglichen Zeit die inkriminierte Handlung begangen hat. Daß dies für die betroffenen Rechteinhaber wenig erfreulich ist liegt auf der Hand und auch die entsprechend spezialisierten Anwaltskanzleien verteidigen daher massiv diese Fiktion der tatsächlichen Vermutung, da sie mit freundlichen Ersuchen um Auskunft weder Abmahngebühren berechnen dürfen noch den Anschlußinhaber dazu drängen können, ihre "Vergleichsangebote" anzunehmen und die Abmahnung zu bezahlten. Wirtschaftliche Interesse können und dürfen aber nicht dazu führen, die Lebenswirklichkeit zu ignorieren und nicht nur trotz des Fehlens entsprechender Tatsachen sondern im krassen Gegensatz zur Lebenswirklichkeit stehende "tatsächliche Vermutung" zu behaupten, eine definitiv unrichtige Fiktion zu postulieren.

[1] Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.12.2009, Aktenzeichen 6 U 101/09
[2] Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. März 2012, Aktenzeichen 6 U 67/11, WRP 2012, 1007
[3] Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012, Aktenzeichen I ZR 74/12 "Morpheus", NJW 2013, 1441

RAuN und FA IT-Recht Dr. M. Michael König / Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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