DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Gerichtsreport: Neue Gerichtsentscheidungen zum EDV-Recht

Vorzeitiger Abbruch einer Internet-Auktion

von RAuN und FA IT-Recht Dr. M. Michael König

Wer regelmäßig an Internet-Autkionen teilnimmt - hier ist vor allem das Internet- Autkionshaus ebay zu nennen - der stellt in zunehmendem Maße fest, daß vorgemerkte Auktionen, bei denen man in den letzten Sekunden mitbieten möchte, abgebrochen werden. Besonders ärgerlich ist dies, wenn man selbst bis zum Abbruch der Auktion mitgeboten hat und gar Höchstbieter war. Der Gedanke an Mißbrauch liegt nicht fern, da kaum vorstellbar ist, daß Waren in derart großer Zahl dem zufälligem Untergang zum Opfer fallen, als defekt erkannt oder von nicht informierten Familienmitgliedern anderweitig verkauft werden.
Daß gegen derartige Praktiken ein Kraut gewachsen ist erläutert eine aktuelle Entscheidung des BGH, auch wenn sie zunächst zum Nachteil des Klägers ausgefallen scheint.

Der spätere Beklagte hatte Ende Dezember 2011 auf der Internetauktionsplattform eBay einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf angeboten. Am 4. Januar 2012 war der spätere Kläger mit einem Betrag von EUR 1.509 Höchstbieter. Zu diesem Zeitpunkt beendete der Beklagte die Auktion und strich die bis dahin vorliegenden Gebote, darunter auch das Gebot des Klägers. Gegenüber dem Kläger gab der Beklagte vorprozessual zu, daß er außerhalb der ebay-Auktion ein besseres Angebot für den Motor erhalten habe. Demgegenüber behauptete er in dem folgenden, vom Kläger angestrengten Rechtsstreit jedoch, er habe die Auktion abgebrochen, weil der Motor seine Zulassung im Straßenverkehr verloren habe. Dies sei ihm dem Beginn seiner Auktion noch nicht bekannt gewesen.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 3.500 nebst Zinsen. Zur Begründung gab er an, daß der vom Beklagten angebotene Motor einen Marktwert von EUR 5.009 besessen habe. Er hätte den Motor zu diesen Preis verkaufen können. Daher sein ihm durch den Abbruch der hätte er den Motor verkaufen können. Durch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden (Verkaufspreis abzüglich seines Höchstgebots bei Abbruch der Auktion) entstanden.

Das Amtsgericht Wolfsburg hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Braunschweig hat das Urteil auf die Berufung des Klägers hin abgeändert, die Klage dem Grunde nach für begründet erklärt. Es war der Auffassung, daß der Kläger Schadensersatz verlangen könne (§§ 281 (1) S.1, 280 (1) S.1, (3) BGB), und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstgebot des Klägers bei Abbruch der Auktion und dem tatsächlichen Wert des Motors. Denn zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei bei Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag zustandegekommen. Bei unberechtigtem Abbruch einer Auktion sei der Anbieter aufgrund des zustande gekommenen Vertrags zur Leistung verpflichtet. Zwar sei der Beklagte im Sinne der ebay- AGBen "wohl berechtigt" gewesen, sein Angebot zurückzunehmen, da er sich über Eigenschaften des angebotenen Gegenstands geirrt habe und den Kaufvertrag daher möglicherweise nach § 119 BGB habe anfechten können. Allerdings hätte Anfechtungsrecht den mit der Beendigung der Auktion zustande gekommenen Vertrag nur dann beenden können, wenn der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung erklärt habe. Dies habe der Beklagte aber unterlassen, denn er habe seinen Irrtum über die Eigenschaften des Motors erst während des Rechtsstreits offenbart und damit ersichtlich nicht mehr unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB angefochten. Das Landgericht vertrat auch die Auffassung, daß allein die Berechtigung zur Zurücknahme eines Angebots wegen eines Irrtums, der eine Anfechtung begründen könnte, nicht zur Auflösung des Vertrags führe oder gar das Zustandekommen des Vertrags verhindere. Denn das Vertrauen des Höchstbietenden in den Bestand des mit der Beendigung der Auktion zustande gekommenen Vertrags sei genauso schützenswert wie in anderen Fällen anfechtbarer Verträge.
Das Landgericht hat aber die Revision zugelassen und der Beklagte hat Revision zum BGH eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der BGH war dagegen der Auffassung, daß mit der vom Landgericht Braunschweig gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht bejaht werden könne[1]. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Kaufvertrag zustandegekommen, wenn der Beklagte zur Anfechtung seines Angebots nach § 119 BGB berechtigt war. Dieses - die Berechtigung zur Anfechtung - sei aber als vom Landgericht nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellte Tatsache im Rahmen der Revision zu unterstellen.

Der BGH stellte zunächst die rechtlichen Vorgänge, die zu einem Kaufvertragsschluß bei ebay führen, unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung[2] dar. Danach sei der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet, zu bestimmen.

Die hierfür maßgeblichen ebay-AGBen waren:

§ 10 Ziffer 1 Satz 5:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

§ 10 Ziffer 7:

"Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."

In den "Weiteren Informationen" wird auf folgendes hingewiesen:

"Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung [...] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden [...].
Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an."

Der BGH stellte fest, daß nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden ebay-AGBen ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande. Dies gelte nicht, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. In § 10 Ziffer 7 der ebay-AGBen und den daran anknüpfenden "Weiteren Informationen" werde näher erläutert, unter welchen Umständen dies der Fall sei.

Der BGH verwies darauf, daß er schon in seinem vorerwähnten Urteil vom 08.06.2011[2] ausgeführt habe, daß auf der Grundlage dieser gleichlautenden Regelungen kein Kaufvertrag zustandekomme, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt gewesen war, sein Angebot zurückzuziehen. Die ebay-AGBen hätten zur Folge, daß die an der Auktion teilnehmenden Bieter das Angebot des Verkäufers so verstehen (§§ 133, 157 BGB), daß es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehe. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstoße nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB). Er sei vielmehr zulässig, denn gemäß § 145 BGB könne der Antragende - also der das Angebot abgebenden Verkäufer - die Bindungswirkung seines Angebots sowohl ausschließen als auch einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehalte.

Das Landgericht habe, so der BGH, diese rechtlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet. Denn das Landgericht sei der Auffassung, daß ein Kaufvertrag ungeachtet der Angebotsrücknahme selbst dann zustande gekommen sei, wenn dem Beklagten ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums zugestanden habe. Dabei habe das Berufungsgericht übersehen, daß nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der ebay-AGBen schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend sei, wenn ein Tatbestand vorliege, der den Verkäufer bei einem zustandegekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.

Gleichwohl konnte der BGH selbst nicht abschließend entscheiden, weil eben dies - das Bestehen eines Anfechtungsrechts - den Feststellungen des Landgerichts mit ausreichender Sicherheit entnommen werden könnte. Dies habe das Landgericht noch zu klären, so daß der BGH lediglich das Urteil des Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen hat.

Kommentar

Der Leitsatz des BGH lautet:

"Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643)."

und erklärt die AGBen des Internet-Auktionshauses - ebay - für maßgeblich. Hierzu muß man berücksichtigen, daß lange Zeit nicht geklärt war, wie diese sog. Auktionen rechtlich zu bewerten sind und wie schließlich der Kaufvertrag zustandekommt. Tatsächlich scheint auch ebay nicht wirklich konkrete bzw. rechtlich fundierte Vorstellungen hiervon zu haben, denn einige Passagen deren AGBen lassen durchaus Zweifel an der Annahme aufkommen, sei sein von deutschen und im deutschen Recht kundigen Juristen formuliert worden. Verräterisch ist die Formulierung in § 10 Ziffer 1 Satz 5 der ebay-AGBen:

"es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Eine "gesetzliche Berechtigung" für die Rücknahme eines Angebots in diesem Sinne gibt es nicht. Wie der BGH zutreffend erläutert kann man nach § 145 BGB das grundsätzlich bindende Angebot auf Abschluß eines Vertrags unverbindlich gestalten, befristen oder auch mit einem generellen Widerrufsvorbehalt versehen. Liegt ein Anfechtungsgrund vor, so kann der Anbietende auch seine Willenserklärung, die das Angebot erhält, anfechten, etwa wegen eines Irrtums nach § 119 BGB. Zwar hat ebay im Laufe der Revisionen der eigenen AGBen etwas nachgebessert und das Anfechtungsrecht ausdrücklich erwähnt und erläutert. Nach wie vor ist aber deutlich, daß diese ebay-Auktions-AGBen nicht aus unserem Rechtskreis stammen. Kauft man z.B. über ebay-USA ein, so stellt man bei Lektüre des Bestätigungen des "Gewinnens" der Auktion fest, daß man dort aufgefordert wird, nun mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu schließen. Je nachdem, welcher Standardtext gerade versendet wird - ebay ist da ausgesprochen variationsreich, wenn auch überhaupt nicht vorhersehbar -, versendet auch ebay-Deutschland Bestätigungen, die darauf schließen lassen, daß man sich nur verpflichtet habe, einen Kaufvertrag zu schließen, und daher ebay selbst keine wirklich klare Vorstellung davon hat, was rechtlich bei den Auktionen geschieht. Summa summarum kann man daher durchaus Bedenken haben, ob man die AGBen eines Unternehmens wie ebay der rechtlichen Beurteilung der Vorgänge als maßgeblich zugrundelegen möchte.

Geht man aber mit dem BGH davon aus, daß der maßgebliche Empfängerhorizont für das Auktionsangebot (§§ 133, 157 BGB), nämlich das Verständnis der Mietbieter und potentielle Käufer, welchen Inhalt das Auktionsangebot besitzt, von den ebay-AGBen bestimmt wird - wobei dies letztlich auch nur eine normative Fiktion ist, denn man kann getrost davon ausgehen, daß im Rahmen der Registrierung so gut wie niemand diese AGBen durchliest oder gar versteht -, so erscheint dessen Bewertung als zutreffend. Wenn eine Rücknahme des Angebots unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, dann ist naheliegend, daß jedes Angebot jedenfalls stillschweigend unter dieser Bedingung abgegeben wird. In diesem Fall ist es in der Tat so, daß das "berechtigte" Abbrechen der Auktion nicht zu einem Kaufvertrag zwischen Anbieter/Verkäufer und Höchstbieter führt sondern eine Rücknahme des Angebots darstellt. Dabei ist die Wirkung des Abbruchs der Auktion als auflösende Bedingung für die Wirksamkeit des Angebots maßgeblich. Daher ist etwa im Falle eines Irrtums nicht erforderlich, daß der Anbieter dem Höchstbieter eine Nachricht mit dem Inhalt einer Anfechtungserklärung schickt. Denn diese Möglichkeit würde dem Anbieter ja immer offenstehen, auch wenn die Plattform- AGBen die Folgen des vorzeitigen Beendens einer Auktion oder deren Voraussetzungen nicht regeln würden. Denn schon die Möglichkeit der Anfechtung der Anfechtung soll den berechtigten Abbruch der Auktion ermöglichen und als auflösende Bedingung sorgt eben schon der Abbruch der Auktion dafür, daß kein wirksames Angebot mehr vorliegt, so daß es nicht mehr zu einem Kaufvertrag kommen kann.

Die Wahrheit ist natürlich - und darüber sollten auch die wohlfeilen Ausführungen des BGH nicht hinwegtäuschen - daß im wirklichen Leben nur in den seltensten Fällen eine solche Situation vorliegen wird, in der ein Irrtum, nicht erkannte Mängel oder ein zufälliger Untergang den Abbruch der Auktion rechtfertigt. Der typische Grund für den vorzeitigen Abbruch ist, daß der Verkäufer die Ware entweder anderweitig angeboten und verkauft oder sich außerhalb der Auktion mit einem anderen ebay-Nutzer über den "freihändigen" Kauf zu einem Festpreis verständigt hat, um die mittlerweile mit 10% schon unverschämt hohe ebay-Provision zu sparen. Das weiß auch ebay sehr genau, weswegen ebay versucht, diese Art der Umgehung nach besten Kräften zu verhindern. Schon vor einiger Zeit wurde durch die Anonymisierung der Benutzernamen im Rahmen der Gebotslisten verhindert, daß die Mitglieder nach Belieben und weitgehend unkontrolliert miteinander kommunizieren können; als Nebeneffekt wurde, sicherlich nicht unbeabsichtigt, nahezu unmöglich gemacht, die Unsitte des Hochtreibens des Preises durch Mitbieten über einen Zweitaccount nachzuweisen. Hinzugekommen sind inhaltliche Filter, die jede über das ebay-System versandte Nachricht auf bestimmte Reizwörter durchsuchen, die nach Meinung von ebay auf eine sich anbahnende außer-ebay-Transaktion hinweisen.

Wie sich aus der Vorkorrespondenz zu diesem Verfahren ergibt war auch hier dies der Fall: Der Verkäufer und Beklagte hatte - kaum vorstellbar - zugegeben, daß er den Motor anderweitig verkauft hatte. Dies war ganz offensichtlich kein rechtfertigender Grund für den Abbruch der Auktion. Wie auch immer man aus dem zufälligen Untergang einer Kaufsache das Recht, die Auktion abzubrechen, ableiten möchte - ein selbst zu vertretendes Unmöglichwerden der Erfüllung des Kaufvertrags rechtfertigt keinen Abbruch der Auktion.
Aus den Entscheidungen läßt sich nicht erkennen, ob in welchem Umfang der Beklagte seinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bewiesen hat. In Ansehung seines vorgerichtlichen Eingeständnisses, den Motor anderweitig verkauft und deswegen die Auktion beendet zu haben, erscheint aber nur sehr schwer vorstellbar, einen irrtumsbedingten Abbruch der Auktion beweisen zu können.

In einem solchen Fall des anderweitigen Verkaufs der Ware wird es dem Verkäufer zwar unmöglich, den bei regulärem Auktionsverlauf "drohenden" ebay-Kaufvertrag zu erfüllen. Diese Unmöglichkeit führt dazu, daß der bei regulärem Ablauf der Auktion oder deren vorzeitigen, nicht berechtigten Abbruch Höchstbietende nach § 275 BGB zwar nicht die Leistung, also Lieferung der Ware, nach §§ 280, 283 aber Schadensersatz fordern kann. Insofern handelt ein Verkäufer höchst unklug, der in einer solchen oder ähnlichen Situation, in der Unsicherheit besteht, ob er die Auktion vorzeitig abbrechen darf, versucht, der Schadensersatzpflicht durch vorzeitiges Beeenden der Auktion zu entgehen. Denn bei der Berechnung des Schadensersatzes ist der ebay-Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Ein vorzeitiges Abbrechen der Auktion führt aber regelmäßig zu einem niedrigeren Verkaufspreis als deren reguläres Ende durch Zeitablauf - und mit etwas Glück erzielt man auch einen über dem objektiven Wert liegenden Preis, was aufgrund der Psychologie des Auktionsbietens nicht selten ist.

[1] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292
[2] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643

RAuN und FA IT-Recht Dr. M. Michael König / Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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