DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Gerichtsreport: Neue Gerichtsentscheidungen zum EDV-Recht

Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre volljährigen Kinder

von RAuN und FA IT-Recht Dr. M. Michael König

Nachdem der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kindern durch mißbräuchliche Nutzung des Internetzugangs beurteilt hat, ist Gegenstand dieser aktuellen Entscheidung die Frage, wer verantwortlich ist, wenn ein volljähriges Kind über den Internetzugang die Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerinnen des späteren Gerichtsverfahren sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Der Beklagte wurde von den Klägerinnen durch Anwaltsschreiben vom 30.1.2007 abgemahnt. Darin wurde behauptet, daß am 12.6.2006 über seinen Internetanschluß 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hielten, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des Beklagten hatte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei zwar eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen. Der Beklagte meinte aber, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich.

Die Klägerinnen haben den Beklagten u.a. und soweit hier noch von Bedeutung auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 3.454,60 nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch genommen.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben [1]. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Köln unter teilweiser Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von EUR 2.841 verurteilt[2]. Da das Urteil nichts rechtsmittelfähig war, hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde eingelegt, auf die das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat[3]. Das Berufungsgericht - erneut das OLG Köln - hat den Beklagten erneut zur Zahlung von EUR 2.841 verurteilt [4], nunmehr aber die Revision zugelassen. Nach Meinung des OLG könnten die Klägerinnen die Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen. Als Inhaber der Nutzungsrechte seien sie berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Der Beklagte wiederum sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich gewesen. Zwar hat er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und hafte somit nicht als Täter. Er hafte jedoch als Störer. Denn dadurch, daß er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluß zur Verfügung gestellt habe, habe er die Gefahr von dessen Teilnahme am den urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen geschaffen. Das OLG Köln meinte, daß der Beklagten daher verpflichtet gewesen sei, seinen Stiefsohn über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung seien hierfür ebenso wenig erforderlich gewesen wie die Volljährigkeit seines Stiefsohns dem entgegenstehe. Denn der Beklagte habe nicht annehmen können, seinem Stiefsohn sei anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte aber nicht - jedenfalls nicht hinreichend - nachgekommen. Außerdem sei sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deren Unterbleiben verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen, zumal sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen lasse, daß der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmißverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.

Mit der Revision verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und hatte Erfolg. Der BGH hat seine Verurteilungen aufgehoben und die Klage abgewiesen[5]

Der BGH hat zwar bestätigt, daß zum damaligen Zeitpunkt die Kosten einer berechtigtem Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) zu erstatten waren. Die Voraussetzung, nämlich eine berechtigte Abmahnung und ein zum Zeitpunkt der Abmahnung bestehender Unterlassungsanspruch, habe aber nicht vorgelegen. Denn der Beklagte sei für die angeführten Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich gewesen. Daher sei er auch nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet gewesen.

Dem Berufungsgericht folgend ging auch der Bundesgerichtshof davon aus, daß der Beklagte nicht als Täter der Rechtsverletzungen hafte. Der BGH betonte unter Verweis auf seine "Morpheus"-Entscheidung[5], daß die Klägerinnen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten trugen. Somit war es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und zu beweisen, daß der Beklagte Täter der ihm zugeschriebenen Urheberrechtsverletzungen sei.
Allerdings trifft den Prozeßgegner der primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozeßgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei dies hinsichtlich der Internetnutzung im Streitfall im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der Fall gewesen. Danach oblag es dem Beklagten, vorzutragen, ob und ggfs. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluß hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, und hierzu im Rahmen des Zumutbaren auch Recherchen vorzunehmen. Denn die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozeßerfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Nach Auffassung des BGH habe der Beklagte diese sekundären Darlegungs- und Beweislast erfüllt, indem er vorgetragen hatte, daß sein in seinem Haushalt lebende 20-jährige Stiefsohn die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten habe. Wie bereits in der "Morpheus"-Entscheidung ausgeführt[6] habe es nunmehr wieder in der Verantwortung der Klägerinnen als Anspruchsteller gelegen, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Dies war den Klägerinnen aber nicht gelungen. Auch das OLG Köln als Berufungsgericht hat auf Grundlage des Vortrags der Klägerinnen nicht mit der hinreichenden Gewißheit feststellen können, daß der Beklagte selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Beurteilung hat der BGH als rechtsfehlerfrei akzeptiert.

Hervorzuheben ist, daß der BGH in Fortführung der "Morpheus"- Entscheidung[6] ausdrücklich festgestellt hat, daß auch keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten spreche. Denn nach Meinung des BGH genüge nicht, daß über einen Internetanschluß eine Rechtsverletzung begangen wurde, um den Anschlußinhaber als Täter anzusehen. Es spreche keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlußinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluß benutzen konnten. Insbesondere, so der BGH, gelte dies, wenn der Internetanschluß zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewußt anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Es verblieb somit die vom OLG Köln als Berufungsgericht angenommene Haftung des Beklagten als Störer.

Der BGH erläuterte, daß bei der Verletzung absoluter Rechte derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, der - ohne Täter oder Teilnehmer der Tat zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Hierbei kann auch genügen, daß die rechtsverletzende Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten ausgenutzt oder unterstützt wird, dies allerdings nur, wenn der als Störer Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser rechtsverletzenden Handlung des Dritten hatte. Um zu verhindern, daß die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, die der Geschädigte weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Rechtsverletzung in Anspruch nehmen kann, ist außerdem erforderlich, daß der Störer ihm obliegende zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten, verletzt hat. Ob und in welchem Umfang der nicht als Täter/Teilnehmer sondern als Störer Inanspruchgenommene verpflichtet ist, die Verletzungshandlung des eigentlichen Täters zu verhindern, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei sei auch seine Funktion und Aufgabenstellung und die Eigenverantwortung des eigentlichen Täters zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BGH die Auffassung des OLG Köln, dem Beklagten sei es zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmißverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen, nicht geteilt.

Der BGH hatte zwar bereits früher entschieden, daß der Inhaber/Betreibers eines unversicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung hafte, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluß mißbräuchlich und rechtsverletzend nutzen, etwa um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen [7]. Allerdings sei diese Bewertung wie in der "Morpheus"- Entscheidung[6] nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlußinhaber seinen Internetanschluß einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt.

Ebenfalls bereits in der "Morpheus"-Entscheidung hatte der BGH festgestellt, daß Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes und ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgendes 13-jähriges Kind regelmäßig bereits dadurch genügen, daß sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung seine die Eltern nicht verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, dessen Computer zu überprüfen oder den Internetzugang (teilweise) zu versperren[6]. Allerdings könne auch diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn hier hatte der Beklagte seinen Internetanschluß einem volljährigen Familienmitglied zur Verfügung gestellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet war und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedurfte.

Demzufolge und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es nach Meinung des BGH dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
Hervorzuheben ist, daß nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich und ohne konkrete Anhaltspunkte für derartige Handlungen nicht verpflichtet ist, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen besaß der Beklagte aber keine derartigen Anhaltspunkte. Somit hafte er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.

In diesem Zusammenhang und zur Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung rechtswidriger Handlungen wies der BGH auch darauf hin, daß bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige die darin liegenden Besonderheiten zu berücksichtigen seien: Zum einen beruhe die Überlassung durch den Anschlußinhaber auf familiärer Verbundenheit und zum anderen seien Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich. Als Folge des auch grundrechtlich geschützten (Art. 6 Abs. 1 GG) besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlußinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluß überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst dann, wenn der Anschlußinhaber konkreten Anlaß für die Befürchtung haben müsse, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluß für Rechtsverletzungen mißbraucht, habe er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Grundsätze würden, so der BGH ausdrücklich, nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner gelten, wie dies in der Rechtsprechung schon längere Zeit bejaht wird. Sie beanspruchten vielmehr auch für die streitgegenständliche Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder Geltung. Der BGH ließ allerdings ausdrücklich offen, ob und inwieweit diese Grundsätze auch bei einer Überlassung des Internetanschlusses an andere dem Anschlußinhaber nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, wie es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur befürwortet, teilweise aber auch abgelehnt wird.

Kommentar

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen die Rahmenbedingungen skizziert, unter denen Eltern für die Internet-Rechtsverletzungen ihrer Kinder haften - oder eben auch nicht haften. Dies hat nicht nur Eingang in die entsprechenden Verteidigungen gefunden sondern wurde auch Gegenstand allgemeiner Berichterstattungen. Bei aktuellen Fällen - es darf nicht vergessen werden, daß viele der aktuell höchstrichterlich entschiedenen Verfahren Handlungen zum Gegenstand haben, die vor 5 bis 10 Jahren begangen wurden - kann es daher durchaus so sein, daß die entsprechenden Belehrungen erfolgten, von den Kindern aber ignoriert wurden. Es bleibt abzuwarten, ob die offensichtlich Untauglichkeit bloßer Belehrungen und Verbote etwa dazu führen wird, daß auch spezielle Softwaresperren, die die Teilnahme an Tauschbörsen verhindern oder den Download nur von "autorisierten" Servern erlauben, als zumutbar angesehen - sofern man nicht erkennt, daß in diesem Wettlauf die Eltern eher die Rolle des Fuchses einnehmen.
Daher scheint sich der Fokus etwas auf die Fälle zu verschieben, in denen nicht minderjährige Kinder gehandelt haben sondern volljährige Familienangehörige oder Freunde, bei denen noch nicht recht klar ist, unter welchen Rahmenbedingungen der Anschlußinhaber als Störer haftet.
Denn eine Haftung des Anschlußinhabers als Täter kommt, wie der BGH hier erläutert hat, nur in Betracht, wenn er allein Benutzer des Internetzugangs ist. Dem BGH ist zuzustimmen, daß es natürlich keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlußinhabers gibt, wenn er nicht der einzige ist, der den Internetzugang nutzt. Allerdings scheint diese Botschaft noch nicht überall auf geöffnete Ohren gestoßen zu sein, denn nach wie vor wird in den einschlägigen Abmahnungen behauptet, daß der Anschlußinhaber die inkriminierten Verletzungshandlungen begangen habe.

Auf die verbleibende Möglichkeit der Haftung als Störer wird daher gerne zurückgegriffen, wenn es nicht möglich ist, den Anschlußinhaber als Täter verurteilen zu können. Wie die Begründung der zweiten Entscheidung des OLG Köln in diesem Fall[4] zeigt besteht dabei die große Gefahr, weit über das Ziel hinauszuschießen und so eine generelle "Ersatzhaftung" des Inhabers des Internetanschlusses einzuführen, wobei recht deutlich zu erkennen ist, daß es den prozessualen Ausführungen des Beklagten zu den Belehrungen seines Stiefsohns keinen Glauben schenken wollte. In ähnlicher Weise haftet ja auch der Halter eines Fahrzeugs - allerdings nur aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung, die es im Bereich des Internetzugangs gerade nicht gibt. Daher ist zu begrüßen, daß der BGH noch einmal diese Gefahr anspricht und das Korrektiv erläutert und auch anwendet.
Sicherlich ist richtig, daß der Inhaber eines Internetanschlusses eine gewisse Gefährdung schafft, wenn er den Anschluß einem Dritten überläßt. Die Forderung, dieser volljährige Dritte müsse wie ein kleines Kind intensiv belehrt oder gar kontrolliert werden, erscheint aber als aufgesetzt. Man kann und muß davon ausgehen, daß jeder Volljährige heutzutage weiß, daß er über den Internetzugang keine Rechtsverletzungen begehen darf. Eine diesbezügliche Belehrung bedarf es daher nicht. Das Problem ist auch nicht, zu wissen, daß man keine Rechtsverletzung begehen darf. Das Problem ist zu wissen, welche Handlung eine Rechtsverletzung darstellen. Natürlich weiß jedermann, daß man keine Raubkopien herstellen oder verbreiten oder illegal Software, Musik, Videos und Bilder downloaden darf. Auch weiß man, daß sog. Tauschbörsen "böse" sind. Diesbezüglich ist keine Belehrung erforderlich. Unsicherheit und Unkenntnis besteht aber bei der Beurteilung, welche der unzähligen Downloadmöglichkeiten legal und welche illegal sind. Dies läßt sich auch von einem Urheberrechts- Fachmann nicht allgemein beurteilen und noch viel weniger ist der gemeine Inhaber eines Internetzugangs in der Lage, diese durchaus nicht unkomplizierten Fragen zu beantworten und dem Mitbenutzer seines Internetzugangs - und sich - mehr Verhaltensmaßregeln auf den Weg zu geben als der überflüssige Rat, nichts Illegales zu tun.

Daher ist zu begrüßen, daß der Bundesgerichtshof nicht der Versuchung erlegen ist, gegenüber Volljährigen letztlich völlig überflüssige und wirkungslose, eine reine Förmelei darstellende Belehrungspflichten aufzustellen. Zwar hat der BGH dies den Fallgestaltungen entsprechend bislang auf den Bereich von Familienangehörigen beschränkt. Da aber nicht ersichtlich ist, warum andere Dritte weniger "kundig" sein oder sich, wenn zu rechtswidrigen Taten entschlossen, durch die Belehrungen über ihnen bereits bekannte Regeln von diesen abhalten lassen sollten, wäre durchaus nicht überraschend, daß etwa auch bei der Mitbenutzung des Internetanschlusses durch Freunde oder WG-Mitglieder oder auch Arbeitnehmer der Anschlußinhaber nur haftet, wenn er mehr oder minder konkreten Anlaß zu der Befürchtung besaß, daß Rechtsverletzungen erfolgen würden. Plausibel ist lediglich das Argument, daß Freunde ebenso wie Familienangehörige und Mitbewohner eher noch die Annahme rechtfertigen, daß sie aus Rücksicht auf den Anschlußinhaber von Rechtsverletzungen Abstand nehmen würden. Dies trifft auf völlig Fremde, denen ein frei zugängliches WLAN zur Verfügung gestellt wird, indes nicht zu. Hier besteht zwar kein konkreter, auf einen bestimmten und überdies noch nicht einmal bekannten Nutzer bezogener Verdacht. Die allgemeine Lebenserfahrung begründet aber die sichere Annahme, daß unter den vielen Nutzern eines frei zugänglichen Internetzugangs genügend Nutzer sein werden, die diese Gelegenheit für z.B. illegale Downloads nutzen werden.

Die vom BGH aufgestellten Leitsätze dieser Entscheidung sind es wert, noch einmal betrachtet und als Richtschnur verinnerlicht zu werden:

"a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen."

"b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde."

"c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet."

Wichtig ist also, unverzüglich zu handeln, wenn Anlaß zu der Annahme einer rechtswidrigen Handlung durch Dritte besteht. Spätestens bei danach erfolgten Rechtsverletzungen wird man als Störer zur Rechenschaft gezogen und das Argument, daß Ermahnungen ohnehin nichts genutzt hätten, resonanzlos verhallen.

Auch wenn im zweiten Leitsatz für "offene" WLAN eine Privilegierung angesprochen wird, sollte man keinesfalls sein WLAN ungesichert betreiben. Ein ungesichertes WLAN mag verhindern, daß man als Täter zur Rechenschaft gezogen wird - dies öffnet aber der Störerhaftung Tür und Tor. Denn gerade wenn beliebige Dritte unkontrolliert Zugriff auf den Internetzugang haben muß man nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß dies auch von weniger rechtstreuen Zeitgenossen genutzt werden wird.

Die im dritten Leitsatz angesprochene sekundäre Darlegungs- und Beweislast darf nicht unterschätzt oder auf die leichte Schulter genommen werden. Wer hier "mauert" läuft in Gefahr, als Täter haftbar gemacht zu werden. Ob dies aber auch so weit geht, seine als Täter in Betracht kommenden Familienangehörigen namhaft zu machen und damit z.B. auch der Strafverfolgung auszusetzen, darf bezweifelt werden. Das Zurückziehen auf das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht sollte nicht zur Täterhaftung führen. Hier ist noch gerichtlicher Klärungsbedarf.

[1] Urteil des Landgerichts Köln vom 24.11.2010, 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
[2] Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2011, 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
[3] Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11, BVerfG, GRUR 2012, 601
[4] Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.08.2012, 6 U 208/10, https://openjur.de/u/540102.html
[5] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, I ZR 169/12, GRUR 2014, 657
[6] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 - "Morpheus"
[7] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens"

RAuN und FA IT-Recht Dr. M. Michael König / Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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