Eine GmbH hatte zweimal monatlich für je drei Stunden Rechnungen zu erstellen. Zur Entlastung der Sekretärin sollte hierfür ein PC angeschafft werden. Der "gut geschulte" und dem Geschäftsführer der GmbH intellektuell überlegene Verkäufer des Lieferanten verkaufte der GmbH eine komplette PC- Anlage, über die ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde, der Zahlungen von monatlich DM 720,- netto über 60 Monate vorsah.
Das Gericht folgte zwar nicht der Auffassung der GmbH, daß die Leasingraten mehr als doppelt so hoch seien wie angemessen und üblich. Es sah es jedoch als sittenwidrig an, daß der Verkäufer des Lieferanten der GmbH einen PC verkaufte, dessen Möglichkeiten diese auch nicht nur zu einem bescheidenen Teil nutzen konnte, und ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln, hierbei die Situation für einen lukrativen Geschäftsabschluß auszunutzen. Daß nicht nur ein "einfach" unvorteilhaftes Geschäft, dessen Abschluß nicht sittenwidrig ist, vorlag, schloß das Gericht aus dem Umstand, daß die GmbH nur 6 Stunden im Monat Rechnungen schreiben mußte, was außer jedem Verhältnis zu dem Kostenaufwand von monatlich DM 720,- stehen würde. Diese Erkenntnis habe der Geschäftsführer der GmbH jedoch nicht besessen; der Verkäufer des Lieferanten habe diesen unter Ausnutzen seiner intellektuellen Überlegenheit allein zur Gewinnmaximierung zum Abschluß des Vertrags überredet.
Amtsgericht Marbach, Urteil vom 20.12.1994, Aktenzeichen 2 C 34/94
Nicht nachzuvollziehen vermag ich auch die Bewertung des Gerichts, daß die Leasingraten von DM 43.200,- netto nicht nur nicht unangemessen sondern sogar noch als günstig anzusehen seien. Allerdings soll der vom Gericht beauftragte Sachverständige dies so bewertet haben, so daß davon auszugehen ist, daß Ende 1993 eine komplette PC-Anlage mit mindestens DM 43.200,- Kosten noch als günstig zu gelten habe ...
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie die Berufung ausgeht.
Ein Anwender hat seinen PC - ein Komplettsystem mit Branchensoftware - an den Verkäufer zur Aufrüstung versandt. Dieser stellte einen Festplattendefekt fest und erbat die Sicherungsdisketten zur Datenrestaurierung. Hierbei stellte sich heraus, daß der Anwender bei der Datensicherung den Diskettenwechsel dergestalt vorgenommen hat, daß er die Diskette nicht gewechselt sondern immer dieselbe Diskette eingelegt hat, so daß der Backup-Satz anstatt aus fünf bis sieben nur aus einer Diskette bestand. Daraufhin versuchte der Verkäufer, die Daten durch einen Sachverständigen restaurieren zu lassen, was jedoch keinen Erfolg brachte.
Der Klage des Verkäufers auf Zahlung der Aufrüstungs-, Reparatur- und Sachverständigenkosten hat das Gericht mit der Begründung stattgegeben, daß entgegen der zunächst aufgestellten Behauptung des Anwenders die Datensicherungssoftware erkennbar die einzelnen Sicherungsdisketten anfordere und vor dem Überschreiben vorhandener Daten warne. Insbesondere sei auch nicht das Fehlen einer zusätzlichen Einweisung in die Datensicherung ursächlich geworden, denn aus den Aussagen der Zeugen des Anwenders, die diese Meldungen nicht gesehen haben wollen, und dem Umstand, daß die Datensicherung kurz vor Geschäftsschluß erfolgte, sei von einer derartigen Nachlässigkeit und Unaufmerksamkeit auszugehen, daß auch ein deutlicherer Hinweis oder eine bei Lieferung erfolgte Einweisung nichts gefruchtet hätte. Nach Auffassung des Gerichts muß auch ein EDV-unerfahrener Anwender bei der Datensicherung zumindest die Bildschirmmeldungen so sorgfältig lesen, daß er Warnungen zur Kenntnis nehmen kann. Dies hätte hier zumindest zu einer Rückfrage beim Lieferanten geführt, wodurch der Schaden vermieden worden wäre.
Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.1994, Aktenzeichen 7 O 5966/92