DR. KÖNIG & COLL.

RECHTSANWÄLTE


Gerichtsreport: Neue Gerichtsentscheidungen zum EDV-Recht

Ein Vertrag über einen PC ist nichtig, wenn der Käufer nicht erkennen konnte, daß der Kauf des PC wirtschaftlich völlig unsinnig war.

von RA Dr. M. Michael König

Eine GmbH hatte zweimal monatlich für je drei Stunden Rechnungen zu erstellen. Zur Entlastung der Sekretärin sollte hierfür ein PC angeschafft werden. Der "gut geschulte" und dem Geschäftsführer der GmbH intellektuell überlegene Verkäufer des Lieferanten verkaufte der GmbH eine komplette PC- Anlage, über die ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde, der Zahlungen von monatlich DM 720,- netto über 60 Monate vorsah.

Das Gericht folgte zwar nicht der Auffassung der GmbH, daß die Leasingraten mehr als doppelt so hoch seien wie angemessen und üblich. Es sah es jedoch als sittenwidrig an, daß der Verkäufer des Lieferanten der GmbH einen PC verkaufte, dessen Möglichkeiten diese auch nicht nur zu einem bescheidenen Teil nutzen konnte, und ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln, hierbei die Situation für einen lukrativen Geschäftsabschluß auszunutzen. Daß nicht nur ein "einfach" unvorteilhaftes Geschäft, dessen Abschluß nicht sittenwidrig ist, vorlag, schloß das Gericht aus dem Umstand, daß die GmbH nur 6 Stunden im Monat Rechnungen schreiben mußte, was außer jedem Verhältnis zu dem Kostenaufwand von monatlich DM 720,- stehen würde. Diese Erkenntnis habe der Geschäftsführer der GmbH jedoch nicht besessen; der Verkäufer des Lieferanten habe diesen unter Ausnutzen seiner intellektuellen Überlegenheit allein zur Gewinnmaximierung zum Abschluß des Vertrags überredet.

Amtsgericht Marbach, Urteil vom 20.12.1994, Aktenzeichen 2 C 34/94

Kommentar:

Ein interessantes Urteil zu einer schwierigen Frage. Es ist nicht selten, daß ein Käufer einen teuren PC kauft und dieses Geschäft wirtschaftlich unsinnig ist. So muß man es bewerten, wenn ein Privater ohne jeden ernsthaften Verwendungszweck einen high-tech-Pentium-PC für DM 6.000,- erwirbt und faktisch nur ein paar Spielchen einsetzt. Dennoch können sich diese Käufer bei Kaufreue üblicherweise nicht auf die Sittenwidrigkeit des Geschäfts berufen, obwohl manche Verkaufsgespräche, in denen die Verkäufer die Vorteile des PC anpreisen, auch die Vermutung nähren, daß in diesen Momenten die Urteilsfähigkeit der Käufer durch die Anpreisungen ausgeschaltet werde. Hier muß der Geschäftsführer der GmbH aber von einer außerordentlich erlesenen Beschränktheit gewesen - ohne ihm damit zu nahetreten zu wollen. Anders läßt es sich aber nicht bewerten, wenn jemand zur Erleichterung des Schreibens von Rechnungen über monatlich sechs Stunden einen PC für mindestens DM 43.200,- erwirbt. Zwar will das Gesetz in 138 BGB die Dummen und Willensschwachen schützen; ich vermag mir aber nicht vorzustellen, daß der Geschäftsführer einer GmbH nicht in der Lage sein soll, den in einem solchen Geschäft liegenden Irrsinn zu erkennen. Man muß von EDV überhaupt keine Ahnung haben, um zu erkennen, daß den Kosten kein auch nur ansatzweise sinnvoller Nutzen gegenübersteht.

Nicht nachzuvollziehen vermag ich auch die Bewertung des Gerichts, daß die Leasingraten von DM 43.200,- netto nicht nur nicht unangemessen sondern sogar noch als günstig anzusehen seien. Allerdings soll der vom Gericht beauftragte Sachverständige dies so bewertet haben, so daß davon auszugehen ist, daß Ende 1993 eine komplette PC-Anlage mit mindestens DM 43.200,- Kosten noch als günstig zu gelten habe ...

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie die Berufung ausgeht.

Dieser Beitrag ist in bearbeiteter Form in c´t 1/1996 S.110 erschienen. Er gibt die Rechtslage und Meinung des Verfassers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Wir danken dem Verlag für die freundliche Genehmigung der weiteren Veröffentlichung.


Gerichtsreport: Neue Gerichtsentscheidungen zum EDV-Recht

Auch ein EDV-unerfahrener Anwender muß bei der Datensicherung den auf dem Bildschirm ausgegebenen Text aufmerksam lesen.

von RA Dr. M. Michael König

Ein Anwender hat seinen PC - ein Komplettsystem mit Branchensoftware - an den Verkäufer zur Aufrüstung versandt. Dieser stellte einen Festplattendefekt fest und erbat die Sicherungsdisketten zur Datenrestaurierung. Hierbei stellte sich heraus, daß der Anwender bei der Datensicherung den Diskettenwechsel dergestalt vorgenommen hat, daß er die Diskette nicht gewechselt sondern immer dieselbe Diskette eingelegt hat, so daß der Backup-Satz anstatt aus fünf bis sieben nur aus einer Diskette bestand. Daraufhin versuchte der Verkäufer, die Daten durch einen Sachverständigen restaurieren zu lassen, was jedoch keinen Erfolg brachte.

Der Klage des Verkäufers auf Zahlung der Aufrüstungs-, Reparatur- und Sachverständigenkosten hat das Gericht mit der Begründung stattgegeben, daß entgegen der zunächst aufgestellten Behauptung des Anwenders die Datensicherungssoftware erkennbar die einzelnen Sicherungsdisketten anfordere und vor dem Überschreiben vorhandener Daten warne. Insbesondere sei auch nicht das Fehlen einer zusätzlichen Einweisung in die Datensicherung ursächlich geworden, denn aus den Aussagen der Zeugen des Anwenders, die diese Meldungen nicht gesehen haben wollen, und dem Umstand, daß die Datensicherung kurz vor Geschäftsschluß erfolgte, sei von einer derartigen Nachlässigkeit und Unaufmerksamkeit auszugehen, daß auch ein deutlicherer Hinweis oder eine bei Lieferung erfolgte Einweisung nichts gefruchtet hätte. Nach Auffassung des Gerichts muß auch ein EDV-unerfahrener Anwender bei der Datensicherung zumindest die Bildschirmmeldungen so sorgfältig lesen, daß er Warnungen zur Kenntnis nehmen kann. Dies hätte hier zumindest zu einer Rückfrage beim Lieferanten geführt, wodurch der Schaden vermieden worden wäre.

Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.1994, Aktenzeichen 7 O 5966/92

Kommentar:

Es entspricht einer bekannten Erkenntnis, daß EDV-Laien geneigt sind, Bildschirmmeldungen zu ignorieren - zumindest dann, wenn sie deren Sinn nicht auf Anhieb erkennen können. Es ist daher durchaus zweifelhaft, ob man dem Gericht hier bei der Bewertung folgen kann, daß eine Einweisung nicht erforderlich sei. Der Umstand, daß alle Zeugen ausgesagt haben, die Überschreibwarnung nicht gelesen zu haben, legt den Gedanken nahe, daß die Konzeption der Backup-Software nicht ohne weitere Hinweise für EDV-Laie geeignet war, so daß von dem Verkäufer eines entsprechenden Komplettsystems ein entsprechender Hinweis abverlangt werden müßte. Unbehagen bereitet auch die "Überzeugung" des Gerichts von der Nachlässigkeit und der Unbehelflichkeit deutlicherer Hinweise, zumal auch der gehörte Sachverständige Mißverständnisse nicht ausgeschlossen und als durch Hinweise des Lieferanten vermeidbar angesehen hat.

Dieser Beitrag ist in bearbeiteter Form in c´t 1/1996 S.110 erschienen. Er gibt die Rechtslage und Meinung des Verfassers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Wir danken dem Verlag für die freundliche Genehmigung der weiteren Veröffentlichung.

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